Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 11. Weimar. 5. Juni 1869.
Wir Carl Alepxander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
1½. KN. -
Die durch das Gesetz vom 18. Mai 1848 und spätere Nachtragsgesetze über
die Ablösung grundherrlicher Rechte beabsichtigte Herstellung möglichster Freiheit
des Grundbesitzes ist zwar schon in großem Umfange erreicht worden; es haben
indeß die gemachten Erfahrungen auf die Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit hin-
gewiesen, durch Aenderung und Vervollständigung einzelner Bestimmungen und na-
mentlich durch Vereinfachung des Verfahrens zu jenem Ziele rascher zu gelangen,
als die bisherigen gesetzlichen Vorschriften es gestatteten. Es ist daher zu diesem
Zwecke eine Revision derselben vorgenommen und mit Rücksicht auf deren Ergebniß
und um zugleich die in Zukunft zur Anwendung zu bringenden Bestimmungen zur
Erleichterung der Uebersichtlichkeit in Ein Gesetz zusammenzufassen, verordnen Wir
mit Zustimmung des getreuen Landtags hiermit wie folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen für alle Arten von Ablösungen.
8. 1.
Ablöslichkeit gewisser Berechtigungen.
Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind die nachstehend bezeichneten Rechte
ablösbar:
18