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Leistung auf Grundstücken eder auf Gerechtigkeiten hafte oder einer Korporation
oder einer gewissen Klasse von Personen, ohne Rücksicht auf Grundbesitz, aufruhe.
§. 2.
Nichtablösliche Rechte-
Der Ablösung nach diesem Gesetze sind nicht unterworfen:
1) Diejenigen Leistungen, welche die Natur von Staatslasten haben: Grund-
steuern und Grundeinkommen-Stenern, Wasser- und Wege-Bau-Dienste rc.
2) Diejenigen Gemeindelasten, welche die Natur von Steuern und Anlagen
in der Gemeinde haben, also nicht nur persönliche, z. B. Personal-Ge-
schoß, sondern auch solche, die auf Grundkesitz der Gemeindeglieder umgelegt
und nach dem Bedürfnisse dem Wechsel unterworfen sind, z. B. die Prozent-
Abgale in der Stadt Eisenach, die Anlagen nach den Gemeindehufen und
Kirchenhufen im Neustädtischen Kreise.
Abgaben und Leistungen, die aus dem Kirchen= und Schul-Verbande
entspringen, soweit sie den Betheiligten als Angehörigen dieses Ver-
bandes obliegen, bei welchen also, wenn sie auf den Grundbesitz ausge-
schlagen sind, darin nur eine Art der Umlegung einer persönlichen Leistung,
nicht aber eine eigentliche Grundlast zu erkennen ist. Eine Umwandlung
solcher Abgaben und Leistungen findet, sofern nicht eine freiwillige Ueber-
einkunft diesfalls erfolgt, ebenfalls nicht statt.
Diejenigen Zehnten und sonstigen Leistungen, welche im Berg= und Sa-
linen-Regal ihren Grund haben, oder für den Genuß anderer Regalien
entrichtet werden.
Die bei eigentlichen Lehen für die Beleihung zu entrichtende Lehns-
Taxe, deren Wegfall von der Allodifikation des Lehens abhängt.
Erbpacht-Verhältnisse, welche urkundlich begründet sind, ingleichen
Laßgüter-Verhältnisse, welche bloß in widerruflicher Ueberlassung
von Grundstücken zur Benutzung bestehen, mit Einschluß der aus solchen
Erlpacht= und Laßgüter-Verhältnissen abfließenden Abgaben und Leistungen.
Die Jagdfrohnen und die auf gesetzlicher Bestimmung beruhende Ver-
pflichtung der Gerichtsunterthanen zur Bewachung der Rittersitze,
ingleichen die gesetzliche Befugniß zu Auferlegung neuer Erbzinsen und
Lehngelder, sowie die aus dem guts-= und schutzherrlichen Verbande
fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen sind sämmtlich seit der
Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. Mai 1848, bezüglich der Gesetze vom
22. Oltober 1851 und 24. Februar 1852 ohne Entschädigung weggefallen.
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