Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

107 
§. 33. 
Recht des Rente-Schuldners zur Kündigung und Auszahl ung des Kapital- 
Betrags an den Berechtigten. 
Die Ablösungs-Renten (s. 27) können von dem Verpflichteten, nach vor- 
gängiger halbjähriger Aufkündigung, zu den Verfall-Terminen der Rente durch 
Kapital-Zahlung (§. 31, Ziffer 1 — 3) abgelöset werden. 
Die Kündigung kann von dem Verpflichteten auf den ganzen Betrag des 
Kapital-Werths der abzulösenden Rente oder auch nur auf einen Theil desselben 
gerichtet werden, in welchem letztern Falle durch die theilweise Zahlung des ur- 
sprünglichen Kapitals auch die Rente verhältnißmäßig gemindert wird. Doch darf 
eine solche Abschlagszahlung nicht unter dem zehnten Theile des ursprünglichen 
Kapitals und nie unter fünfzig Thalern betragen und muß folglich, wenn das 
ganze Kapital funfzig Thaler nicht übersteigt, in ungetrennter Summe geschehen. 
In jedem Falle einer völligen oder theilweisen Kapital--Zahlung ist die Vor- 
schrift in §. 123 zu beobachten. 
§. 34. 
Zerstückelung pflichtiger Grundstücke. 
Der Berechtigte kann die Zerstückelung (Dismembration) eines pflichtigen 
Grundstücks nicht verhindern. Wohl aber kann derselbe verlangen, daß 
1) bei gänzlicher Zerschlagung eines ganzen geschlossenen Gutes oder bei Zer- 
stückelung eines einzelnen pflichtigen Grundstücks (ltem) der Kapital-Werth 
der auf dem Gute haftenden Berechtigung, 
2) bei Abtrennung einzelner Theile eines ganzen pflichtigen Gutes der Kapital- 
Werth desjenigen Theils der Berechtigung, welcher auf die Trennstücke oder 
das Trennstück nach Verhältniß der Größe und Beschaffenheit zu repar- 
tiren ist, 
noch vor der gerichtlichen Bestätigung des über die Abtrennung geschlossenen Ver- 
trags abgeführt werde. 
Zu den wegen der Abtrennung zu pflegenden Verhandlungen ist deshalb der 
Berechtigte jedesmal mit zuzuziehen. 
§. 35. 
Zeitpunkt der wirklichen Ausführung der Ablösung. 
Der Zeitpunkt, mit welchem das Aufhören der abzulösenden Leistungen oder 
Dienstbarkeiten und die Gewährung der ausgemittelten Entschädigung in Wirksamkeit 
treten kann, ist von der Spezial-Kommission mit möglichster Beachtung des Interesses
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.