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§. 33.
Recht des Rente-Schuldners zur Kündigung und Auszahl ung des Kapital-
Betrags an den Berechtigten.
Die Ablösungs-Renten (s. 27) können von dem Verpflichteten, nach vor-
gängiger halbjähriger Aufkündigung, zu den Verfall-Terminen der Rente durch
Kapital-Zahlung (§. 31, Ziffer 1 — 3) abgelöset werden.
Die Kündigung kann von dem Verpflichteten auf den ganzen Betrag des
Kapital-Werths der abzulösenden Rente oder auch nur auf einen Theil desselben
gerichtet werden, in welchem letztern Falle durch die theilweise Zahlung des ur-
sprünglichen Kapitals auch die Rente verhältnißmäßig gemindert wird. Doch darf
eine solche Abschlagszahlung nicht unter dem zehnten Theile des ursprünglichen
Kapitals und nie unter fünfzig Thalern betragen und muß folglich, wenn das
ganze Kapital funfzig Thaler nicht übersteigt, in ungetrennter Summe geschehen.
In jedem Falle einer völligen oder theilweisen Kapital--Zahlung ist die Vor-
schrift in §. 123 zu beobachten.
§. 34.
Zerstückelung pflichtiger Grundstücke.
Der Berechtigte kann die Zerstückelung (Dismembration) eines pflichtigen
Grundstücks nicht verhindern. Wohl aber kann derselbe verlangen, daß
1) bei gänzlicher Zerschlagung eines ganzen geschlossenen Gutes oder bei Zer-
stückelung eines einzelnen pflichtigen Grundstücks (ltem) der Kapital-Werth
der auf dem Gute haftenden Berechtigung,
2) bei Abtrennung einzelner Theile eines ganzen pflichtigen Gutes der Kapital-
Werth desjenigen Theils der Berechtigung, welcher auf die Trennstücke oder
das Trennstück nach Verhältniß der Größe und Beschaffenheit zu repar-
tiren ist,
noch vor der gerichtlichen Bestätigung des über die Abtrennung geschlossenen Ver-
trags abgeführt werde.
Zu den wegen der Abtrennung zu pflegenden Verhandlungen ist deshalb der
Berechtigte jedesmal mit zuzuziehen.
§. 35.
Zeitpunkt der wirklichen Ausführung der Ablösung.
Der Zeitpunkt, mit welchem das Aufhören der abzulösenden Leistungen oder
Dienstbarkeiten und die Gewährung der ausgemittelten Entschädigung in Wirksamkeit
treten kann, ist von der Spezial-Kommission mit möglichster Beachtung des Interesses