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aller Betheiligten auszumitteln und dabei insbesondere auf die zu neuen Anschaf-
fungen und Einrichtungen für den Berechtigten erforderliche Zeit, sowie auf die
Zeit des Ablaufs eines Pachtverhältnisses, Rücksicht zu nehmen (§. 195).
8. 36.
Berichtigung der bis zur Zeit der Ausführung rückständig gebliebenen
Leistungen.
Es steht in der Wahl des Berechtigten, ob er die bis zum Zeitpunkte der
Ausführung des Ablösungsvertrags etwa in Rückstand gebliebenen Leistungen noch
in Natur, oder ob er Entschädigung für diese Reste nach dem bei den Ablösungs-
verhandlungen ermittelten Werthe verlangen will.
In beiden Fällen haben die Verpflichteten in der von dem Berechtigten ge-
wählten Weise unverzüglich ihre Obliegenheit zu erfüllen.
§. 37.
Wegfall des Obereigenthums in Folge von Ablösungen.
Findet an Grundstücken, auf welchen Leistungen haften, die der Ablösung nach
diesem Gesetze unterworfen sind, nur ein unvollkommenes oder getheiltes Eigenthum
der Besitzer statt: so wird solches durch völlige Ablösung jener Leistungen, soweit
dieselben dem Eigenthümer oder Obereigenthümer zustehen, von selbst in wahres,
vollkommenes und ungetheiltes Eigenthum verwandelt; vorbehältlich jedoch besonders
bedungener Rechte, z. B. des für gewisse Fälle dem Obereigenthümer ausdrücklich
bedungenen Rechts eines Vorkaufs und eines etwa bestehenden Heimfallrechts. Bei
Ausübung des letztern hat der Obereigenthümer die für die Ablösung erhaltene
Entschädigung, soweit sie nicht durch Renten= Zahlung geleistet worden ist, an die
Allodial-Erben des Besitzers zurück zu gewähren.
Nur bei eigentlichen Lehen bleibt das Obereigenthum des Lehnherrn bis zu
deren besondern Allodifikation vorbehalten.
§. 38.
Wegfall künftiger Erwerbung ablöslicher Rechte.
Die Rechtsverhältnisse, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Ab-
lösung unterworfen oder schon ohne solche aufgehoben sind, können, wie schon durch
das Gesetz vom 18. Mai 1848 vorgeschrieben worden, mit Ausnahme der aus
§. 24 und §. 97 sich ergebenden Fälle, unter keinerlei Rechtsform neu begründet
werden. Bei einer deshalb künftig in Frage kommenden Verjährung, selbst bei der
Berufung auf Unvordenklichkeit, sind nur die vor der Bekanntmachung des Gesetzes
vom 18. Mai 1848 vorgekommenen Besitzhandlungen zu berücksichtigen.