109
Zweiter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen über die Ablösung der im 8. 1 unter Ziffer 1 bis 4
aufge führten Grund-Renten, Zehnten, Lehns-Rekognitionen und Frohnen.
§. 39.
Theilweise Ablösung.
Der Antrag auf Ablösung (die Provokation) kann ebensowohl auf sämmtliche,
als bloß auf einen Theil der nach den Bestimmungen dieses Abschnitts der Ab-
lösung unterworfenen Rechtsverhältnisse, welche zwischen denselben Berechtigten und
Verpflichteten obwalten, insoweit jene nicht etwa in einem nothwendigen und un-
zertrennbaren gegenseitigen Zusammenhange stehen, gerichtet werden, vorbehältlich der
Bestimmung im §. 75. Wird die Provokation nur auf einen Theil dieser Rechts-
verhältnisse gerichtet, so ist dem Ablösungsverfahren auch keine weitere Ausdehnung
zu geben.
S. 40.
Ausübung des Provokations-Rechts durch die Verpflichteten,
» a) Fälle, in denen der Einzelne provoziren kann.
Rücksichtlich der Berechtigung des Verpflichteten zur Provokation auf Ablösung
gelten folgende Grundsätze:
Von jedem einzelnen Verpflichteten kann, sofern der Berechtigte von dem ihm
nach 8. 9 zustehenden Rechte keinen Gebrauch macht, auf Ablösung provozirt werden
wegen solcher Leistungen, welche bloß Einzelnen obliegen, ingleichen wegen solcher,
zu welchen zwar gewisse Klassen von Verpflichteten gemeinschaftlich verbunden sind,
bei welchen aber der Betrag der auf jeden Einzelnen fallenden Leistung sogleich im
Voraus dergestalt ausgeworfen werden kann, daß es nicht künftighin jährlich oder
sonst von Zeit zu Zeit neuer Ermittelungen bedarf, und dafern die Ausscheidung
des Provokanten ohne Beschwerung der übrigen Theilhaber möglich ist. Es bleiben
aber die übrigen Verpflichteten, welche nicht abgelöst haben, auch in diesem Falle
nichtsdestoweniger verbunden, die ihnen obliegenden Leistungen unweigerlich zu ver-
richten.
Inslbesondere ist den Verpflichteten die Einzelablösung des Heu= und Grummet-
Zehnten auf solchen Grundstücken gestattet, für welche nach dem Gesetze vom
16. Febrnar 1854 eine Bewässerungsanlage beschlossen wird. Für diese Ablö-
sung kommen übrrhaupt in Zukunft die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes,
namentlich über die Zuständigkeit der Behörden und die Ermittelung des durch-
schnittlichen Reinertrags, zur Anwendung (§. 63).