Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

109 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen über die Ablösung der im 8. 1 unter Ziffer 1 bis 4 
aufge führten Grund-Renten, Zehnten, Lehns-Rekognitionen und Frohnen. 
§. 39. 
Theilweise Ablösung. 
Der Antrag auf Ablösung (die Provokation) kann ebensowohl auf sämmtliche, 
als bloß auf einen Theil der nach den Bestimmungen dieses Abschnitts der Ab- 
lösung unterworfenen Rechtsverhältnisse, welche zwischen denselben Berechtigten und 
Verpflichteten obwalten, insoweit jene nicht etwa in einem nothwendigen und un- 
zertrennbaren gegenseitigen Zusammenhange stehen, gerichtet werden, vorbehältlich der 
Bestimmung im §. 75. Wird die Provokation nur auf einen Theil dieser Rechts- 
verhältnisse gerichtet, so ist dem Ablösungsverfahren auch keine weitere Ausdehnung 
zu geben. 
S. 40. 
Ausübung des Provokations-Rechts durch die Verpflichteten, 
» a) Fälle, in denen der Einzelne provoziren kann. 
Rücksichtlich der Berechtigung des Verpflichteten zur Provokation auf Ablösung 
gelten folgende Grundsätze: 
Von jedem einzelnen Verpflichteten kann, sofern der Berechtigte von dem ihm 
nach 8. 9 zustehenden Rechte keinen Gebrauch macht, auf Ablösung provozirt werden 
wegen solcher Leistungen, welche bloß Einzelnen obliegen, ingleichen wegen solcher, 
zu welchen zwar gewisse Klassen von Verpflichteten gemeinschaftlich verbunden sind, 
bei welchen aber der Betrag der auf jeden Einzelnen fallenden Leistung sogleich im 
Voraus dergestalt ausgeworfen werden kann, daß es nicht künftighin jährlich oder 
sonst von Zeit zu Zeit neuer Ermittelungen bedarf, und dafern die Ausscheidung 
des Provokanten ohne Beschwerung der übrigen Theilhaber möglich ist. Es bleiben 
aber die übrigen Verpflichteten, welche nicht abgelöst haben, auch in diesem Falle 
nichtsdestoweniger verbunden, die ihnen obliegenden Leistungen unweigerlich zu ver- 
richten. 
Inslbesondere ist den Verpflichteten die Einzelablösung des Heu= und Grummet- 
Zehnten auf solchen Grundstücken gestattet, für welche nach dem Gesetze vom 
16. Febrnar 1854 eine Bewässerungsanlage beschlossen wird. Für diese Ablö- 
sung kommen übrrhaupt in Zukunft die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, 
namentlich über die Zuständigkeit der Behörden und die Ermittelung des durch- 
schnittlichen Reinertrags, zur Anwendung (§. 63).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.