Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 73. 
Theilweise Berücksichtigung des letzten Laudemial-Falles. 
Ein Lehnfall, bei welchem das lehnpflichtige Objekt nur theilweise zu ver- 
lehnen war, indem z. B. der Erwerber für seine Erb-Portion lehngelderfrei war 
und nur die von seinen Miterben übernommenen Antheile zu verlehnen hatte, ist 
auch bei Ermittelung der nachzuzahlenden Rente nur theilweise (pro rata) zu 
berücksichtigen. 
§. 74. 
Ungewißheit des leszten Laudemial-Falles. 
Sollte in einzelnen Fällen gar nicht zu ermitteln sein, wann der letzte 
Laudemial = Fall vorgekommen, so ist, hingesehen auf die im §. 68 bezeichneten 
Fälle, anzunehmen, daß er z. B. 
in dem Falle 1 vor 33 Jahren, 
in dem Falle 2 vor 100 Jahren, 
in dem Falle 3 vor 50 Jahren 
Statt gefunden habe. 
Wo aber von demselben Olbjekte in mehren der im §. 68 gedachten Fille 
Lehngeld zu entrichten ist, wird der für den letzten Lehnfall anzunehmende Zeit- 
punkt durch Theilung der Zahl Hundert mit der Zahl der auf das Jahrhundert 
zu rechnenden Laudemial-Fälle bestimmt. 
§. 75. 
Gleichzeitige Ablösung für alle Laudemial Fälle. ⅞. 
Jedenfalls muß die Laudemial-Pflicht gleichzeitig für alle Fälle, in welchen 
sie hinsichtlich desselben Grundstücks eintritt (§. 67), abgelöst werden. 
8. 76. 
Abzug des Werths abgelöster Lasten. 
Wenn der Werth eines, der Laudemial-Pflicht unterworfenen Grundstücks 
dadurch erhöht wird, daß darauf haftende Dienste und andere Lasten völlig und 
nicht bloß durch Uebernahme einer Rente oder andern Leistung abgelöst werden, so 
kann der Lehnherr in Ansehung dieser Werthserhöhung ein Lehngeld nicht fordern, 
sondern es muß solchenfalls von dem Werthe des Grundstücks der Kapital-Betrag, 
durch welchen die Ablösung bewirkt wurde, abgezogen werden.
	        
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