§. 77.
Allgemeine Grundsätze über Abschätzung der Frohnen.
Der Werth der abzulösenden Frohndienste ist nach dem Betrage der Kosten
abzuschätzen, welche der Berechtigte aufwenden muß, um die nach bisheriger Feld-
eintheilung und Bewirthschaftungsart, sowie nach Beschaffenheit der Frohndienste
selbst, damit bisher bestrittene Arbeit künftig auf andere Weise zu bewerkstelligen.
§. 78.
Arten der gemessenen und ungemessenen Frohndienste.
Unter den Frohndiensten sind zu unterscheiden:
a) solche, welche der Zeit ihrer Leistung nach, und
b) solche, welche dem Gegenstand der in gewissen Zeiträumen regelmäßig
wiederkehrenden Leistung. nach genau bestimmt (gemessen), ingleichen
P) solche, welche in beiderlei Beziehungen unbestimmt, also für ungemessen zu
achten sind.
§. 79.
Abschätzung der der Zeit nach gemessenen Frohndienste.
Bei der im §. 78 unter a erwähnten Gattung der Frohndienste ist zunächst
die Zahl der Arbeitstage oder Arbeitsstunden genau zu ermitteln, welche der Ver-
pflichtete dem Berechtigten mit Gespann oder mit der Hand (bloß durch persönliche
Thätigkeit) alljährlich zu leisten hat, dann aber durch sachverständiges Urtheil der
Spezial-Kommission zu bestimmen, wieviel des Berechtigten nothwendiger jährlicher
Mehraufwand, zu Geld angeschlagen, betragen wird, wenn der Frohndienst künftig
nicht mehr zu leisten ist.
Zu diesem Behufe ist die Doppelfrage zu beantworten:
a) Wieviel würde dem Berechtigten jeder Tag oder jede Stunde solcher Arbeit,
welche bisher der Frohnpflichtige verrichtet hat, kosten, wenn er sie durch
ausschließend zu diesem Behnfe zu haltendes eigenes Gespann oder Dienst-
gesinde verrichten, also durch Vermehrung der bisherigen eigenen
Arbeitskräfte herstellen lassen würde? — und
b) wie hoch würde der Kostenbetrag ausfallen, wenn der Berechtigte die nur
gedachte Arbeit durch besonders gedungene Arbeiter oder Geschirre verrichten
ließe?
Hierbei ist natürlich auf den verschiedenen Werth der Arbeiten zu den ver-
schiedenen Jahreszeiten und auf die Wahrscheinlichkeit einer Steigerung oder Ver-
minderung der Lohnansätze nach dem Grade der zu erwartenden Anhäufung von
verfügbaren Arbeitern Rücksicht zu nehmen.
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