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Wenn örtliche Verhältnisse eine bestimmte Beantwortung der zweiten Frage
als ganz unthunlich darstellen, so ist bloß die erste zu beantworten.
Ist die Beantwortung auf obige zwei Fragen gefunden, so ist der niedrigere
von den beiden Beträgen, für welche auf die eine oder die andere Weise diese
Arbeit erlangt werden kann, anzunehmen, davon der Betrag der Gegenleistungen
und Nebenaufwände nach §. 53 zuvörderst abzuziehen, dann der Rest ferner bei
Handfrohnen um die Hälfte, bei Spannfrohnen aber um ein Drittheil zu kürzen,
und der hiernach verbleibende Betrag wird, wenn er durch Multiplizirung mit oben-
erwähnter Zahl der Tage oder Stunden zu dem Gesammtbetrage eines Jahres
erhoben worden, den Betrag der zu leistenden Jahresentschädigung und sonach die
jährliche Ablösungs-Rente darstellen.
8. 80.
Abschätzung der dem Gegenstande nach gemessenen Frohndienste.
Der Werth der im §. 78 unter b näher bezeichneten Frohndienste ist eben-
falls durch sachverständiges Gutachten der Spezial-Kommission, aber dergestalt aus-
zumitteln, daß berechnet wird, wie hoch dem Berechtigten die hier in Betracht
kommenden Leistungen überhaupt alljährlich zu stehen kommen, wenn er solche durch
Vermehrung der bisherigen eigenen Arbeitskräfte oder durch gedungene Arbeiter ver-
richten läßt.
Auch hier ist, soweit sich diese doppelte Berechnung herstellen läßt, die ge-
ringere der für beide Fälle berechneten Summen anzunehmen, hiervon der Betrag
der Gegenleistungen und Nebenaufwände abzuziehen, der sich ergebende Rest in allen
Fällen außer der Zehntschnitt-Frohne — bei welcher der nachbemerkte Abzug nicht
Statt findet — bei Handfrohnen um die Hälfte, bei Spannfrohnen aber um den
vierten Theil zu kürzen und der verbleibende Betrag als Maßstab der zu leistenden
Jahresentschädigung und sonach als Betrag der jährlichen Ablösungs-Rente an-
zusehen.
S. 81.
Bestimmung der Zahl der dienstpflichtigen Personen, wo solche ungewiß oder
veränderlich ist.
Wenn bei Abschätzung von Frohndiensten auf die Zahl der dienstpflichtigen
Individuen Rücksicht zu nehmen ist, und zwar der Gegenstand und Umfang der
Dienstpflicht an sich bestimmt, die Zahl der dienstpflichtigen Personen aber, z. B. bei
Unangesessenen, ungewiß und wandelbar ist, so ist, wo möglich, aus den letztver-
flossenen vierzehn Jahren, unter Ausscheidung der zwei Jahre, in welchen die
meisten und derjenigen zwei Jahre, in welchen die wenigsten derartigen Personen