Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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vorhaunden gewesen, die Durchschnittszahl der vorhanden gewesenen Dienstpflichtigen 
zu ermitteln und diese bei der Abschätzung zum Grunde zu legen. 
§. 82. 
Abschätzung der ungemessenen Frohndienste. 
Die in dem §. 78 unter c erwähnten ungemessenen Frohndienste sind zu- 
vörderst nach §. 83 in gemessene zu verwandeln und dann als solche nach Vor- 
schrift der §§. 79 bis 81 abzuschätzen. 
8. 83. 
Verwandlung der ungemessenen Frohnen in gemessene. 
Zum Behufe dieser Verwandlung hat die Spezial-Kommission aus den ge- 
haltenen Frohn-Registern und nach den sonstigen Angaben beider Theile zu er- 
mitteln, wieviel im Durchschnitt der letztverflossenen zehn Jahre die sämmtlichen zu 
ungemessenen Frohndiensten Verpflichteten und jede einzelne Klasse derselben der 
Zeit nach an Frohnen der verschiedenen Gattungen geleistet haben. 
Sind in dem dieser Ermittelung unmittelbar vorhergehenden Jahre Frohn- 
dienste der fraglichen Art nicht geleistet worden, so wird der nur erwähnte zehn- 
jährige Zeitraum von demjenigen Jahre an zurückberechnet, in welchem die Frohn- 
dienst-Leistung zum letzten Mal erfolgt ist. Nach Maßgabe der gewonnenen Durch- 
schnittsergebnisse hat nun die Spezial-Kommission in der Regel den Umfang der 
zu leistenden gemessenen Frohndienste zu bestimmen, jedoch dabei auch zu berück- 
sichtigen, daß Menschen und Vieh nicht über ihre Kräfte angestrengt, auch die 
Frohnpflichtigen, bei Anwendung möglichsten Fleißes, nicht außer Stand gesetzt 
werden, sich und die Ihrigen gehörig zu ernähren und ihre eigenen Wirthschaften 
zu erhalten und fortzuführen. 
In Folge derartiger Rücksichten kann, wo sich solche zu Tage legen, die 
Spezial-Kommission eine billige Ermäßigung an den Ergebnissen obiger Durch- 
schnittsberechnung eintreten lassen und hiernach, insofern es nicht gelingt, eine Ver- 
einigung der Parteien über die fragliche Frohnverwandlung zu vermitteln, ihren auf 
billigem sachverstindigen Ermessen beruhenden Ausspruch thun. 
  
8. 84. 
Fortsetzung. 
Eine solche Entscheidung unterliegt derselben Anfechtung durch Berufung, sowie 
derselben Behandlung und Beurtheilung in zweiter und dritter Instanz, welche nach
	        
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