125
bauung desselben verflossene Zahl von Jahren von der Dauer der ange-
nommenen Bau-Periode abzieht. Es ist jedoch bei dieser Berechnung auf
besondere nach Maßgabe der Lage oder Bestimmung des Gebäudes für un-
gewöhnlich zu erachtende Neubaue oder Reparaturen veranlassende Unglücks-
fälle an Feuer-, Wasser= und Wetterschäden nicht Rücksicht zu nehmen.
Sind die unter 1, 2, 3, 4 gedachten Feststellungen geschehen, so ist hierauf
mit Hilfe der hier unter Aulage A. beiliegenden Tabelle und nach Auleitung a. A.
des dabei befindlichen Rechnungsbeispiels der baare Werth des am Schlusse der
einzelnen Bau-Perioden fälligen, nach den Bestimmungen unter 1 ermittelten Ab-
schätzungsbetrags der Reubaufrohne für die Zeit der Ablösung zu berechnen und
zu summiren. Die Berechnung und der Ansatz dieses Werthes ist jederzeit zu-
vörderst in Bezug auf die nach den Vorschriften unter 4 zu bestimmende kürzere
erste Neubau-Periode und sodann wegen der folgenden ordentlichen Neubau-
Perioden (2) vorzunehmen und hinsichtlich dieser letztern so lange fortzusetzen, als
nach Maßgabe der Länge der Bau-Perioden und der Größe der Frohnbeträge, ver-
möge seiner Diskontirung, noch merkliche Werthe sich ergeben, indem meistentheils
schon die vierte oder die fünfte, oft sogar bereits die dritte oder vierte Periode
einen solchen nicht mehr geben wird.
Zu den vierprozentigen Zinsen dieser summirten baaren Werthe des Neubau-
frohn-Betrags wird sodann der nach den Bestimmungen unter 3 ermittelte und mit
der Zahl der Jahre der dabei angenommenen Bau-Periode dividirte Werth der
Reparatur-Frohnen gerechnet und diese Summe nach Abzug von zehn Prozent er-
gibt sodann den Betrag der Rente, mit welcher die Pflichtigen die gesammten
Baufrohnen abzulösen haben und welche, nach den allgemeinen Bestimmungen dieses
Gesetzes, durch Kapital-Zahlung in Wegfall gebracht werden kann.
Bei dieser Berechnung ist die Hülfstafel Anlage B. zu Verwandlung der B.
Dezimal-Theile des Thalers in Groschen und Pfennige anzuwenden.
Dritter Abschnitt.
C. Bon Hbls#s der Trift= und Hutungs-Befugnisse und anderer in dem
1, Ziffer 6— 10 bezeichneten Oienstbarkeiten.
§. 87.
Das Gesetz ist nicht auf widerrufliche Verwilligungen anzuwenden.
Alle im §. 1, Ziffer 5 — 10 genannte Berechtigungen kommen in diesem
Gesetze nur insoweit in Betracht, als sie wirklich dingliche Rechte an fremden
Grundstücken bilden.