Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

125 
bauung desselben verflossene Zahl von Jahren von der Dauer der ange- 
nommenen Bau-Periode abzieht. Es ist jedoch bei dieser Berechnung auf 
besondere nach Maßgabe der Lage oder Bestimmung des Gebäudes für un- 
gewöhnlich zu erachtende Neubaue oder Reparaturen veranlassende Unglücks- 
fälle an Feuer-, Wasser= und Wetterschäden nicht Rücksicht zu nehmen. 
Sind die unter 1, 2, 3, 4 gedachten Feststellungen geschehen, so ist hierauf 
mit Hilfe der hier unter Aulage A. beiliegenden Tabelle und nach Auleitung a. A. 
des dabei befindlichen Rechnungsbeispiels der baare Werth des am Schlusse der 
einzelnen Bau-Perioden fälligen, nach den Bestimmungen unter 1 ermittelten Ab- 
schätzungsbetrags der Reubaufrohne für die Zeit der Ablösung zu berechnen und 
zu summiren. Die Berechnung und der Ansatz dieses Werthes ist jederzeit zu- 
vörderst in Bezug auf die nach den Vorschriften unter 4 zu bestimmende kürzere 
erste Neubau-Periode und sodann wegen der folgenden ordentlichen Neubau- 
Perioden (2) vorzunehmen und hinsichtlich dieser letztern so lange fortzusetzen, als 
nach Maßgabe der Länge der Bau-Perioden und der Größe der Frohnbeträge, ver- 
möge seiner Diskontirung, noch merkliche Werthe sich ergeben, indem meistentheils 
schon die vierte oder die fünfte, oft sogar bereits die dritte oder vierte Periode 
einen solchen nicht mehr geben wird. 
Zu den vierprozentigen Zinsen dieser summirten baaren Werthe des Neubau- 
frohn-Betrags wird sodann der nach den Bestimmungen unter 3 ermittelte und mit 
der Zahl der Jahre der dabei angenommenen Bau-Periode dividirte Werth der 
Reparatur-Frohnen gerechnet und diese Summe nach Abzug von zehn Prozent er- 
gibt sodann den Betrag der Rente, mit welcher die Pflichtigen die gesammten 
Baufrohnen abzulösen haben und welche, nach den allgemeinen Bestimmungen dieses 
Gesetzes, durch Kapital-Zahlung in Wegfall gebracht werden kann. 
Bei dieser Berechnung ist die Hülfstafel Anlage B. zu Verwandlung der B. 
Dezimal-Theile des Thalers in Groschen und Pfennige anzuwenden. 
Dritter Abschnitt. 
C. Bon Hbls#s der Trift= und Hutungs-Befugnisse und anderer in dem 
1, Ziffer 6— 10 bezeichneten Oienstbarkeiten. 
§. 87. 
Das Gesetz ist nicht auf widerrufliche Verwilligungen anzuwenden. 
Alle im §. 1, Ziffer 5 — 10 genannte Berechtigungen kommen in diesem 
Gesetze nur insoweit in Betracht, als sie wirklich dingliche Rechte an fremden 
Grundstücken bilden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.