S. 88.
Beschränkung des Provokations-Rechts:
a) Auf Seiten mehrer zugleich Berechtigter.
Wenn mehren Berechtigten auf deuselben Grundstücken eine gemeinschaftliche
Servitut oder mehre Servituten gleicher Art zustehen, so kann von Einem oder
Mehren derselben nur insofern auf Ablösung angetragen werden, als ohne erheb-
lichen Nachtheil der Belasteten oder der übrigen Berechtigten den Umständen nach
die Ablösung ausführbar ist. Solchenfalls sind die übrigen Servituten-Berechtigten
durch Vermittelung oder Entscheidung der Spezial-Kommission entweder verhältniß-
mäßig rücksichtlich der Zeit der Ausübung einzuschränken oder es ist ihnen ein ver-
hältnißmäßig geringerer Theil des belasteten Gegenstandes dazu einzuräumen.
Ist daher die theilweise Ablösung ohne erheblichen Nachtheil für die Bethei-
ligten nicht ausführbar und kann bei Hutungsbefugnissen jener Nachtheil auch nicht
durch Grundstücks-Zusammenlegung beseitigt werden, so muß dieselbe in solchem Falle
unterbleiben.
§. 89.
b) Auf Seiten mehrer Belasteter.
Ebenso können von mehren Besitzern belasteter Grundstücke oder von mehren
Gemeinden, deren Fluren mit einer Servitut belastet sind, Einzelne nur dann auf
antheilige Servitut-Ablösung antragen, wenn es nach der Beschaffenheit der Dienst-
barkeit nicht wesentlich erforderlich ist, daß alle davon betroffene Grundstücke oder
Fluren insgesammt ihr unterworfen bleiben, und wenn nicht durch die theilweise
Ablösung die fernere Duldung der Dienstbarkeit für die Mitverpflichteten oder die
fernere Ausübung für den Berechtigten lästiger und der zu gewährenden Entschädi-
gung ungeachtet nachtheiliger wird, als bei der bisherigen Gemeinschaft der Fall war.
Würden also durch die theilweise Ablösung dergleichen wesentliche Verlegen-
heiten für die genannten Betheiligten herbeigeführt werden, welche auch nicht durch
Grundstücks-Zusammenlegung beseitigt werden können, so darf diese Ablösung ohne
deren Zustimmung nicht ausgeführt werden.
Doch müssen die Belasteten, welche nicht ablösen wollen, es sich gefallen lassen,
daß zum Behufe der Ausführung anderweiter Triftablösungen die ihren Grundstücken
aufliegende Servitut durch die Ablösungsbehörden insoweit modifizirt werde, als es
das Fortbestehen der nur theilweis zur Ablösung kommenden Berechtigung erfordert
und soweit es ohne Vermehrung ihrer Last möglich ist.