Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

S. 88. 
Beschränkung des Provokations-Rechts: 
a) Auf Seiten mehrer zugleich Berechtigter. 
Wenn mehren Berechtigten auf deuselben Grundstücken eine gemeinschaftliche 
Servitut oder mehre Servituten gleicher Art zustehen, so kann von Einem oder 
Mehren derselben nur insofern auf Ablösung angetragen werden, als ohne erheb- 
lichen Nachtheil der Belasteten oder der übrigen Berechtigten den Umständen nach 
die Ablösung ausführbar ist. Solchenfalls sind die übrigen Servituten-Berechtigten 
durch Vermittelung oder Entscheidung der Spezial-Kommission entweder verhältniß- 
mäßig rücksichtlich der Zeit der Ausübung einzuschränken oder es ist ihnen ein ver- 
hältnißmäßig geringerer Theil des belasteten Gegenstandes dazu einzuräumen. 
Ist daher die theilweise Ablösung ohne erheblichen Nachtheil für die Bethei- 
ligten nicht ausführbar und kann bei Hutungsbefugnissen jener Nachtheil auch nicht 
durch Grundstücks-Zusammenlegung beseitigt werden, so muß dieselbe in solchem Falle 
unterbleiben. 
§. 89. 
b) Auf Seiten mehrer Belasteter. 
Ebenso können von mehren Besitzern belasteter Grundstücke oder von mehren 
Gemeinden, deren Fluren mit einer Servitut belastet sind, Einzelne nur dann auf 
antheilige Servitut-Ablösung antragen, wenn es nach der Beschaffenheit der Dienst- 
barkeit nicht wesentlich erforderlich ist, daß alle davon betroffene Grundstücke oder 
Fluren insgesammt ihr unterworfen bleiben, und wenn nicht durch die theilweise 
Ablösung die fernere Duldung der Dienstbarkeit für die Mitverpflichteten oder die 
fernere Ausübung für den Berechtigten lästiger und der zu gewährenden Entschädi- 
gung ungeachtet nachtheiliger wird, als bei der bisherigen Gemeinschaft der Fall war. 
Würden also durch die theilweise Ablösung dergleichen wesentliche Verlegen- 
heiten für die genannten Betheiligten herbeigeführt werden, welche auch nicht durch 
Grundstücks-Zusammenlegung beseitigt werden können, so darf diese Ablösung ohne 
deren Zustimmung nicht ausgeführt werden. 
Doch müssen die Belasteten, welche nicht ablösen wollen, es sich gefallen lassen, 
daß zum Behufe der Ausführung anderweiter Triftablösungen die ihren Grundstücken 
aufliegende Servitut durch die Ablösungsbehörden insoweit modifizirt werde, als es 
das Fortbestehen der nur theilweis zur Ablösung kommenden Berechtigung erfordert 
und soweit es ohne Vermehrung ihrer Last möglich ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.