Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Mehrheit der Theilhaber an einer auf gegenseitiger Servitut beruhenden gemein- 
schaftlichen Hutungsberechtigung (Koppelhutung) die Aufhebung derselben, so haben 
sich auch die Uebrigen diesem Beschluß zu unterwerfen. 
S. 96. 
Ausscheidung Einzelner aus der Koppelhutung. 
Aber auch dann, wenn die Mehrheit die Beibehaltung beschließt, kann dennoch 
die Minderzahl und selbst jeder Einzelne auf Ausscheidung antragen. 
S. 97. 
Gestattung von Uebertriften. 
Kann nach Ausscheidung Einzelner die Koppelhutung von den Uebrigen ferner 
nicht ohne eine Uebertrift über die Grundstücke der Ersteren ausgeübt werden, so 
müssen ihnen diese eine Uebertrift gestatten, welche jedoch auf die den damit Be- 
lasteten am wenigsten nachtheilige Weise einzurichten und auszuüben ist. 
Auch kann bei Triftauseinandersetzungen zum Behuf der Ausgleichung einem 
oder dem andern Interessenten ein Theil des bisher gemeinschaftlich ausgeübten 
Triftrechts ausschließlich zugetheilt, auch im Wege freier Uebereinkunft eine neue 
Servitut, soweit es von den Ablösungsbehörden für zweckmäßig erachtet wird, ein- 
geräumt werden. 
8. 98. 
Unterbleiben der Ausscheidung Einzelner wegen örtlicher Hindernisse. 
Sollte jedoch nach dem Ermessen der Spezial-Kommission, des Vorbehalts einer 
Uebertrift ungeachtet, die Ausübung der Koppelhutungs-Gerechtigkeit für die dabei 
Beharrenden, besonderer örtlicher Verhältnisse halber, durch die Ausscheidung Ein- 
zelner zu sehr erschwert werden und wären diese Hindernisse nicht auf irgend eine 
thunliche Weise, z. B. durch Grundstücks-Zusammenlegung zu beseitigen: so muß die 
Ausscheidung vor der Hand unterbleiben. 
§. 99. 
Berechnung der Entschädigung. 
Bei Aufhebung von Koppelhutungen ist als Gegenstand der Entschädigung nur 
Dasjenige zu betrachten, um wieviel der Werthsbetrag der Dienstbarkeit auf der 
einen Seite größer ist als auf der andern; gleiche Werthsbeträge werden gegen 
einander ohne Weiteres aufgehoben. Jedoch muß bei dieser Berechnung die Ueber- 
trift, welche einer oder der andere Theil (§. 97) sich gefallen lassen muß, mit in 
Ansatz kommen.
	        
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