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8. 100.
Ermittelung des Umfangs abzulösender Servituten.
Den Ablösungsverhandlungen selbst muß die Feststellung der Existenz und des
rechtlich begründeten Umfangs der abzulösenden Dienstbarkeit vorausgehen (8. 186).
Sind in dieser Beziehung die Betheiligten verschiedener Ansicht und im Wege
des Vergleichs nicht alsbald zu verständigen oder nach Maßgabe der folgenden
§§. 101 bis 103 zu bescheiden, so wird unter einstweiliger Aussetzung jener Ver-
handlungen nach §§. 164, 165, 190, 206 — 213 verfahren.
8. 101.
Bestimmung der Viehzahl nach Durchschnittsergebnissen.
Ist zwar das Recht eines Grundstücksbesitzers, gewisse, anderen Eigenthümern
zustehende, Grundstücke mit einer Heerde Vieh bestimmter Gattung zu behüten oder
zu betreiben, außer Zweifel, aber die Zahl des aufzutreibenden Viehes nicht bekannt
und dieserhalb durch Verträge oder rechtskräftige Entscheidungen eine bestimmte Norm
nicht gegeben, so hat die Spezial-Kommission zunächst eine gütliche Vereinigung der
Betheiligten über die anzunehmende Viehzahl zu versuchen. Bleibt aber dieser Ver-
such erfolglos, so ist ohne Berücksichtigung der in der Landesordnung vom Jahre
1589 Kap. 80 und in der Revisions-Instruktion Kap. X V. K8. 37 enthaltenen
Beschränkung des im Verhältniß zum Ackerbesitz zu haltenden Viehstandes kürzlich
zu ermitteln, wie viel Vieh in jedem der zuletzt verflossenen vierzehn Jahre auf
jene Grundstücke wirklich aufgetrieben worden ist, von der gefundenen Viehzahl die-
jenige Anzahl von Viehstücken, welche nach sachverständigem Ermessen durch Be-
nutzung etwaiger Nebenweiden (d. h. solcher Weideplätze, welche weder mit der ab-
zulösenden Hutungspflicht belastet sind, noch dem Verpflichteten zur Mitbehutung
offen stehen, wie z. B. mithutfreie Grundstücke des Berechtigten oder die von seiner
Heerde zu behütenden Weideplätze dritter Verpflichteter) ausschlüssig ernährt worden
ist, abzuziehen und bei Zugrundlegung der hiernach übrig bleibenden Stückzahl nach
Ausscheidung derjenigen zwei Jahre, welche die größte und derjenigen zwei Jahre,
welche die geringste Anzahl aufweisen, aus dem Gesammtbetrage der übrigen zehn
Jahre die Durchschnittszahl zu ziehen und diese als die Anzahl des aufzutreibenden
BViehes zu betrachten.
5. 102.
Bestimmung der Viehzahl durch sachverständiges Ermessen.
Ist die Zahl des in den vorerwähnten zehn Jahren aufgetriebenen Viehes
nicht oder nicht vollständig oder mindestens nicht ohne große Weitläufigkeit anszu-
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