Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 100. 
Ermittelung des Umfangs abzulösender Servituten. 
Den Ablösungsverhandlungen selbst muß die Feststellung der Existenz und des 
rechtlich begründeten Umfangs der abzulösenden Dienstbarkeit vorausgehen (8. 186). 
Sind in dieser Beziehung die Betheiligten verschiedener Ansicht und im Wege 
des Vergleichs nicht alsbald zu verständigen oder nach Maßgabe der folgenden 
§§. 101 bis 103 zu bescheiden, so wird unter einstweiliger Aussetzung jener Ver- 
handlungen nach §§. 164, 165, 190, 206 — 213 verfahren. 
8. 101. 
Bestimmung der Viehzahl nach Durchschnittsergebnissen. 
Ist zwar das Recht eines Grundstücksbesitzers, gewisse, anderen Eigenthümern 
zustehende, Grundstücke mit einer Heerde Vieh bestimmter Gattung zu behüten oder 
zu betreiben, außer Zweifel, aber die Zahl des aufzutreibenden Viehes nicht bekannt 
und dieserhalb durch Verträge oder rechtskräftige Entscheidungen eine bestimmte Norm 
nicht gegeben, so hat die Spezial-Kommission zunächst eine gütliche Vereinigung der 
Betheiligten über die anzunehmende Viehzahl zu versuchen. Bleibt aber dieser Ver- 
such erfolglos, so ist ohne Berücksichtigung der in der Landesordnung vom Jahre 
1589 Kap. 80 und in der Revisions-Instruktion Kap. X V. K8. 37 enthaltenen 
Beschränkung des im Verhältniß zum Ackerbesitz zu haltenden Viehstandes kürzlich 
zu ermitteln, wie viel Vieh in jedem der zuletzt verflossenen vierzehn Jahre auf 
jene Grundstücke wirklich aufgetrieben worden ist, von der gefundenen Viehzahl die- 
jenige Anzahl von Viehstücken, welche nach sachverständigem Ermessen durch Be- 
nutzung etwaiger Nebenweiden (d. h. solcher Weideplätze, welche weder mit der ab- 
zulösenden Hutungspflicht belastet sind, noch dem Verpflichteten zur Mitbehutung 
offen stehen, wie z. B. mithutfreie Grundstücke des Berechtigten oder die von seiner 
Heerde zu behütenden Weideplätze dritter Verpflichteter) ausschlüssig ernährt worden 
ist, abzuziehen und bei Zugrundlegung der hiernach übrig bleibenden Stückzahl nach 
Ausscheidung derjenigen zwei Jahre, welche die größte und derjenigen zwei Jahre, 
welche die geringste Anzahl aufweisen, aus dem Gesammtbetrage der übrigen zehn 
Jahre die Durchschnittszahl zu ziehen und diese als die Anzahl des aufzutreibenden 
BViehes zu betrachten. 
5. 102. 
Bestimmung der Viehzahl durch sachverständiges Ermessen. 
Ist die Zahl des in den vorerwähnten zehn Jahren aufgetriebenen Viehes 
nicht oder nicht vollständig oder mindestens nicht ohne große Weitläufigkeit anszu- 
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