Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Rechte feste Bestimmungen zu treffen und die Berechtigten auf die Benutzung ge- 
wisser dazu auszuersehender geeigneter Plätze zu beschranken. 
S. 118. 
Zum Behuf der Abschätzung der in dem vorhergehenden Paragraphen gedach- 
ten Befugnisse, mit Ausnahme der Waldhutung, muß erörtert werden, was, nach 
Verhältniß des Bedarfs für den Berechtigten und der Zulänglichkeit der Sand= und 
Lehm--Gruben sowie der Steinlager zu Deckung dieses Bedarfs, als Gegenstand der 
Benutzung im Durchschnitt jährlich anzusehen ist. Der Betrag davon kommt, nach 
Abzug der Gewinnungskosten, als jährliche Entschädigung in Ansatz. 
S. 119. 
Ablösung der Berechtigung zur Benutzung fremder Saamenthiere. 
Bei Ablösung des Rechts zur Benutzung fremder Saamenthiere (§. 1 Ziffer 10) 
ist, wenn der Verpflichtete provozirt, der Vortheil von der Benutzung der Befug- 
niß (§. 105), wenn aber der Berechtigte provozirt, der Vortheil von der durch die 
Ablösung zu erlangenden Freiheit (§. 106) nach dem Umfange, in welchem das 
Recht innerhalb der letzten der Provokation vorausgegangenen zehn Jahre wirklich 
ausgeübt worden ist, eventuell durch Abschätzung, zu ermitteln. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Wahrnehmung der Rechte dritter Personen. 
8. 120. 
Berücksichtigung der Real-Gläubiger und anderer bei dem berechtigten Grund- 
stück Betheiligter. 
Sind bei einem Grundstück, dessen Gerechtsame durch Ablösung aufgehoben 
werden sollen, dritte Personen betheiligt, namentlich Personen, denen Rechte oder 
Ansprüche wegen Eigenthums (Vorbehalt und Rückfall des Eigenthums) wegen 
Nutzungsrechts, wegen Pfandrechts (Real-Gläubiger) zustehen (Pfandgesetz vom 
6. Mai 1839 §§. 130 — 138), ferner Erbverpachter, Erbzins-Herren, Wiederkaufs- 
Berechtigte, so ist im Allgemeinen der Grundsatz in Anwendung zu bringen, daß die 
Entschädigung für das abzulösende Recht an dessen Stelle tritt und daher alle diese 
Personen, denen ein Widerspruchsrecht gegen die Ablösung selbst, sie möge nun durch 
Rente oder Kapital-Zahlung geschehen, nicht zusteht (§. 19), nur die Sicherstellung 
der Entschädigung nach Maßgabe ihres Rechts zu verlangen berechtigt sind. Im 
Einzelnen gelten in dieser Beziehung die Vorschriften in den §§s. 122— 142. 
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