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Rechte feste Bestimmungen zu treffen und die Berechtigten auf die Benutzung ge-
wisser dazu auszuersehender geeigneter Plätze zu beschranken.
S. 118.
Zum Behuf der Abschätzung der in dem vorhergehenden Paragraphen gedach-
ten Befugnisse, mit Ausnahme der Waldhutung, muß erörtert werden, was, nach
Verhältniß des Bedarfs für den Berechtigten und der Zulänglichkeit der Sand= und
Lehm--Gruben sowie der Steinlager zu Deckung dieses Bedarfs, als Gegenstand der
Benutzung im Durchschnitt jährlich anzusehen ist. Der Betrag davon kommt, nach
Abzug der Gewinnungskosten, als jährliche Entschädigung in Ansatz.
S. 119.
Ablösung der Berechtigung zur Benutzung fremder Saamenthiere.
Bei Ablösung des Rechts zur Benutzung fremder Saamenthiere (§. 1 Ziffer 10)
ist, wenn der Verpflichtete provozirt, der Vortheil von der Benutzung der Befug-
niß (§. 105), wenn aber der Berechtigte provozirt, der Vortheil von der durch die
Ablösung zu erlangenden Freiheit (§. 106) nach dem Umfange, in welchem das
Recht innerhalb der letzten der Provokation vorausgegangenen zehn Jahre wirklich
ausgeübt worden ist, eventuell durch Abschätzung, zu ermitteln.
Vierter Abschnitt.
Von der Wahrnehmung der Rechte dritter Personen.
8. 120.
Berücksichtigung der Real-Gläubiger und anderer bei dem berechtigten Grund-
stück Betheiligter.
Sind bei einem Grundstück, dessen Gerechtsame durch Ablösung aufgehoben
werden sollen, dritte Personen betheiligt, namentlich Personen, denen Rechte oder
Ansprüche wegen Eigenthums (Vorbehalt und Rückfall des Eigenthums) wegen
Nutzungsrechts, wegen Pfandrechts (Real-Gläubiger) zustehen (Pfandgesetz vom
6. Mai 1839 §§. 130 — 138), ferner Erbverpachter, Erbzins-Herren, Wiederkaufs-
Berechtigte, so ist im Allgemeinen der Grundsatz in Anwendung zu bringen, daß die
Entschädigung für das abzulösende Recht an dessen Stelle tritt und daher alle diese
Personen, denen ein Widerspruchsrecht gegen die Ablösung selbst, sie möge nun durch
Rente oder Kapital-Zahlung geschehen, nicht zusteht (§. 19), nur die Sicherstellung
der Entschädigung nach Maßgabe ihres Rechts zu verlangen berechtigt sind. Im
Einzelnen gelten in dieser Beziehung die Vorschriften in den §§s. 122— 142.
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