Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Hinsichtlich der Pächter kommen die Bestimmungen der 88. 143 — 150 zur 
Anwendung. 
8. 121. 
Real-Gläubiger; wer darunter zu verstehen. 
Unter Real-Gläubigern sind allenthalben, wo solche in diesem Gesetze erwähnt 
werden, die Gläubiger solcher Geldforderungen zu verstehen, welche im Hypotheken- 
Buch eingetragen oder doch vorgemerkt sind. 
§. 122. 
Befriedigungsanspruch der Real-Gläubiger. 
Alle Real-Gläubiger haben nach der Reihenfolge ihrer Priorität (ihres Rechts 
auf bevorzugte Befriedigung) dergestalt, daß der Bevorzugteste zuerst eintritt, An- 
spruch auf Befriedigung durch gezahlte Ablösungs-Kapitale oder auf Sicherstellung 
durch deren gerichtliche Hinterlegung bis zu erlangter Befriedigung (Pfandgesetz vom 
6. Mai 1839, §§. 122, 318). 
§. 123. 
Behörde für Wahrnehmung solcher Rechte. 
Für diese Befriedigung oder Sicherstellung hat die Unterpfandsbehörde des 
berechtigten Grundstücks zu sorgen. Es ist daher derselben von jeder bealsichtigten 
Kapital-Zahlung, welche ihr nicht schon durch den Ablösungs-Rezeß als bevorstehend 
bekannt geworden ist, durch den Zahlungspflichtigen Nachricht zu ertheilen und es 
hat letzterer deren Anweisungen in Betreff der Zahlung genau nachzugehen, wenn 
er durch die Zahlung von seiner Verbindlichkeit völlig befreit werden und nicht den 
Real--Gläubigern und sonstigen Betheiligten verantwortlich bleiben will. 
§. 124. 
Verfahren derselben wegen Befriedigung der Real-Gläubiger. 
Von der erwähnten Behäörde ist an sämmtliche bekannte Real-Gläubiger eine, 
das nachbemerkte Präjudiz ausdrücklich bezeichnende Zufertigung zu erlassen, in wel- 
cher ihnen von der bevorstehenden Kapital-Zahlung Kenntniß gegeben und ihnen 
letztere nach der genau anzugebenden Reihenfolge ihrer Priorität angeboten wird. 
Auf dieses Anerbieten ist wo möglich sofort bei der Behändigung des Erlasses, 
spätestens aber binnen drei Wochen von der Behändigung an, bestimmte Erklärung 
und zwar von jedem der Betheiligten, beziehungsweise für den Fall, daß die Reihen- 
folge ihn treffen sollte, bei gedachter Behörde zu bewirken.
	        
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