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nach der in Gemäßheit des §. 195 dieses Gesetzes erfolgten Feststellung des Aus-
einan dersetzungsplans anfangenden, Pachtjahrs gegen gehörige Pachtrückgabe aus dem
Pacht treten kann.
Eine weitere Entschädigung kann der Pachter in keinem Fall verlangen.
8. 147.
Frist zur Ausübung des Rechts zur Pachtaufkündigung.
Will sich der Pachter dieses Rechts bedienen, so hat er bei Verlust desselben
solches binnen drei Monaten von dem Tage an, wo ihm der Inhalt des festge-
stellten Anseinandersetzungsplans bekannt gemacht worden ist, bei der Spezial-
Kommission schriftlich zu erklären. Thut er dieses nicht innerhalb gedachter Frist,
so wird ohne Weiteres angenommen, daß er auf jenes Recht Verzicht geleistet habe
und den Pacht vertragsmäßig aushalten wolle.
Bei diesem Termin für die Aufkündigung bewendet es auch in dem Fall un-
verändert, wenn die dreimonatige Bedenkzeit in das nächste, nach Feststellung des
Auseinandersetzungsplans eintretende Pachtjahr hinüber reichen sollte. In diesem
Falle tritt die Auflösung des Pachtverhältnisses mit dem Ende des eingetretenen
Pachtjahres ein.
§. 148.
Berücksichtigung derselben bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Ablösung.
Erfolgt hiernach zeitig die Pachtaufkündigung, so ist der Zeitpunkt, wo die
Ablösung in Wirksamkeit treten soll, dergestalt zu bestimmen, daß er erst nach Ab-
lauf des vorbemerkten Pachtrückgabe-Termins (§§. 146, 147) einfällt.
8. 149.
Verbindlichkeit des Pachters eines verpflichteten Grundstücks.
Der Pachter eines verpflichteten Grundstücks hat nach Ablösung einer darauf
ruhenden Leistung oder Oblast, insofern letztere von ihm vertragsmäßig zu gewähren
oder zu leiden gewesen, den Betrag der Ablösungs-Rente oder die vierprozentigen
Zinsen des Ablösungs-Kapitals auf die Dauer seiner Pachtzeit dem Verpachter
alljährlich neben seinen übrigen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren.
8. 150.
Austritt aus dem Pacht des verpflichteten Grundstücks.
Will sich der Pachter dieser Einrichtung nicht unterwerfen oder kommt es
deshalb und besonders auch in dem Fall, wenn die Ablösung durch Abtretung von
Land erfelgt, nicht zu einer Vereinigung zwischen Verpachter und Pachter, so sieht