Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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S. 158. 
Fortsetzung. 
Ist das Ablösungsgeschäft voraussichtlich einfach, so steht es in dem Ermessen 
der General-Kommission, nur einen Spezial-Kommissar zu bestellen und mit der 
Ausführung der Sache zu beauftragen. Machen sich jedoch im Verfahren rechtliche 
Entscheidungen oder ökonomische Schätzungen nöthig, so ist, je nachdem der Kom- 
missar nur die Eigenschaften eines ökonomischen oder nur die Eigenschaften eines 
juristischen Kommissars hat, in dem erstern Fall ein besonderer juristischer Kom- 
missar, in dem andern Fall ein besonderer ökonomischer Kommissar zuzuordnen. 
§. 159. 
Stellung der Spezial-Kommission gegen obere und untere Behörden. 
Jede Spezial-Kommission ist nach erfolgter Ernennung bezüglich Verpflichtung 
als eine untergeordnete landesherrliche Justiz= und Verwaltungs-Behörde zu be- 
trachten. 
Sie hat jedoch alle Anzeigen und sonstigen Berichte nur an die General- 
Kommission, als die ihr unmittelbar vorgesetzte Behörde, zu erstatten. 
8. 160. 
Verpflichtung anderer Behörden zu Mittheilung von Akten und Literal ien. 
Sämmtliche Behörden werden der General-Kommission und den Spezial- 
Kommissionen auf Ersuchen diejenigen urkundlichen Nachrichten, Karten, Rechnungen 
und abgethane oder gangbare Akten, welche auf die Gegenstände der Ablösung Bezug 
haben, mittheilen. · 
Karten,welchedemEdiktalsVerfahrcnunterlegcnhabenoderhinfichtlichderen 
das Ediktal-Verfahren noch anhängig ist, werden nur bei der betreffenden Steuer- 
Revision vorgelegt. 
Werden solchergestalt von Seiten der Justiz-Behörden Akten über noch gang- 
bare Prozesse mitgetheilt und entsteht hieraus ein Hinderniß der Prozeß-Fortstellung, 
so wird dadurch der etwaige Lauf von Fristen bis dahin unterbrochen, wo der 
Richter die Parteien von dem Wiedereinlangen der (jedenfalls in möglichst kurzer 
Frist zurück zu gebenden) Akten benachrichtigt haben wird. 
§. 161. 
Behandlung und Bestätigung privatim abgeschlossener Ablösungsverträge. 
Wenn auf dem Wege bloßer Privat-Verhandlungen zwischen den Betheiligten 
der wirkliche Abschluß eines Ablösungsvertrags erzielt worden, so ist die hierüber
	        
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