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S. 158.
Fortsetzung.
Ist das Ablösungsgeschäft voraussichtlich einfach, so steht es in dem Ermessen
der General-Kommission, nur einen Spezial-Kommissar zu bestellen und mit der
Ausführung der Sache zu beauftragen. Machen sich jedoch im Verfahren rechtliche
Entscheidungen oder ökonomische Schätzungen nöthig, so ist, je nachdem der Kom-
missar nur die Eigenschaften eines ökonomischen oder nur die Eigenschaften eines
juristischen Kommissars hat, in dem erstern Fall ein besonderer juristischer Kom-
missar, in dem andern Fall ein besonderer ökonomischer Kommissar zuzuordnen.
§. 159.
Stellung der Spezial-Kommission gegen obere und untere Behörden.
Jede Spezial-Kommission ist nach erfolgter Ernennung bezüglich Verpflichtung
als eine untergeordnete landesherrliche Justiz= und Verwaltungs-Behörde zu be-
trachten.
Sie hat jedoch alle Anzeigen und sonstigen Berichte nur an die General-
Kommission, als die ihr unmittelbar vorgesetzte Behörde, zu erstatten.
8. 160.
Verpflichtung anderer Behörden zu Mittheilung von Akten und Literal ien.
Sämmtliche Behörden werden der General-Kommission und den Spezial-
Kommissionen auf Ersuchen diejenigen urkundlichen Nachrichten, Karten, Rechnungen
und abgethane oder gangbare Akten, welche auf die Gegenstände der Ablösung Bezug
haben, mittheilen. ·
Karten,welchedemEdiktalsVerfahrcnunterlegcnhabenoderhinfichtlichderen
das Ediktal-Verfahren noch anhängig ist, werden nur bei der betreffenden Steuer-
Revision vorgelegt.
Werden solchergestalt von Seiten der Justiz-Behörden Akten über noch gang-
bare Prozesse mitgetheilt und entsteht hieraus ein Hinderniß der Prozeß-Fortstellung,
so wird dadurch der etwaige Lauf von Fristen bis dahin unterbrochen, wo der
Richter die Parteien von dem Wiedereinlangen der (jedenfalls in möglichst kurzer
Frist zurück zu gebenden) Akten benachrichtigt haben wird.
§. 161.
Behandlung und Bestätigung privatim abgeschlossener Ablösungsverträge.
Wenn auf dem Wege bloßer Privat-Verhandlungen zwischen den Betheiligten
der wirkliche Abschluß eines Ablösungsvertrags erzielt worden, so ist die hierüber