Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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genaue Kenntniß von den etwa einschlagenden, von dem ökonomischen Kommissar 
allein geleiteten, früheren Verhandlungen über den fraglichen Gegenstand verschafft 
werden soll. 
§. 166. 
Fortsetzung. 
Bei rein ökonomischen Geschäften und Vermessungen ist die Zuziehung des 
rechtsverständigen Kommissars auch dann, wenn erstere durch Erörterung streitiger 
Rechtspunkte (GS. 166) veranlaßt worden, nicht schlechterdings erforderlich. 
S. 167. 
Fortsetzung. 
Die Protokoll-Führung und die Entwerfung der nöthigen Ausfertigungen und 
sonstigen Schriften steht in der Regel demjenigen Kommissar zu, welcher die Ver- 
handlungen selbst zu leiten hat und, wenn die Leitung gemeinschaftlich ist, dem 
juristischen Kommissar. Jedoch ist eine Vereinigung über Ausnahmen von dieser 
Regel zulässig. 
Ausfertigungen, welche bei gemeinschaftlichen Verhandlungen oder in Ver- 
anlassung derselben vorkommen, werden von beiden Kommissaren unterschrieben. 
Es bleibt der General-Kommission vorbehalten, auf dem Grunde der Be- 
stimmungen der §§. 164— 166 das Geschäftsverhältniß der beiden Mitglieder der 
Spezial-Kommission in einzelnen Fällen oder für einzelne Abschnitte des Verfahrens 
zu regeln. 
§. 168. 
Zuziehung von Protokoll= Führern. 
Die Spezial-Kommissionen sind befugt, sowohl bei den mündlichen Verhand- 
lungen, als auch zur Anfertigung häuslicher Arbeiten verpflichtete Protokoll-Führer 
mit Genehmigung der General-Kommission, welcher die Beurtheilung über deren 
Befähigung, sowie nach Befinden deren Entfernung überlassen bleibt, zuzuziehen. 
Die Verpflichtung der Protokoll-Führer erfolgt durch die Gencral-Kommission 
oder in deren Auftrag durch eine inländische Justiz-Behörde. 
Die unter Zuziehung eines verpflichteten Protokoll-Führers aufgenommenen Ver- 
handlungen bedürfen der Mitunterschrift der Betheiligten nicht, wenn drei Protokoll- 
Zeugen unterschrieben haben und wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß die 
Verhandlung vorgelesen und von den Betheiligten genehmigt worden ist. 
Die drei Zeugen sind auf Veranlassung der Spezial-Kommission sofort bei 
dem Beginn der Verhandlungen von den Betheiligten zu wählen und, wenn die 
Wahl verweigert wird, aus deren Mitte durch erstere zu ernennen. 
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