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eine zweite Wahl gleichfalls nicht zum Ziel, so ist die Spezial-Kommission befugt,
geeignete Stellvertreter aus der Mitte der Betheiligten zu ernennen, welche die
ihnen übertragene Vertretung zu übernehmen verpflichtet sind.
Der Staats= und Kammer-Fiskus, Besitzer von mindestens zweihundert Ackern
des bei dem vorliegenden Ablösungsgeschäft betheiligten Grundbesitzes, Gemeinden,
Korporationen, geistliche und Schul-Anstalten, sowie Stiftungen können in allen
Fällen die sie betreffenden Interessen selbst, bezüglich durch ihre gesetzlichen Vertreter
oder durch Bevollmächtigte wahrnehmen.
§. 173.
Vertreter der Parteien.
Zuzulassende Vertreter müssen legal bevollmächtigt, gehörig instruirt und, wo
möglich, in der praktischen Oekonomie erfahren, auch, so oft ganze Klassen Ver-
pflichteter bei dem fraglichen Geschäft betheiligt sind, aus deren Mitte gewählt sein.
Den Gemeindevorständen des Großherzogthums ist es gestattet, in Ablösungs-
sachen Vollmachten für die dabei betheiligten Gemeindeangehörigen mit Einschluß
der Schutzgenossen und Flurgenossen auszufertigen und die Unterschriften derselben
unter Bezeichnung ihrer amtlichen Eigenschaft und Beidrückung des Gemeindesiegels
zu beglaubigen. Aus der betreffenden Urkunde muß erhellen, daß der Aussteller
persönlich vor dem Gemeindevorstand erschienen und diesem von Person und als
dispositionsfähig bekannt gewesen ist.
Vertreter zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen (§. 172, Absatz 2
und 3) gelten als in der Gesammtheit bevollmächtigt. Wenn Einzelne ausscheiden,
so bleiben die Uebrigen beschlußfähig, sofern die Zahl derselben wenigstens noch
drei beträgt.
Sinkt die Zahl unter drei hinab, so muß eine Ergänzung der Vertreter bis
zur Anfangs bestimmten Zahl eintreten.
Die Beschlüsse der Mehrheit der anwesenden Vertreter über Gegenstände ge-
meinschaftlichen Interesses sind verbindlich für die Vertretenen, vorausgesetzt, daß
die Abwesenden mit allgemeiner Bekanntmachung des Gegenstandes vorgeladen wor-
den sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Spezial-Kommission.
8. 174.
Fortsetzung.
Außerhalb des Großherzogthums sich aufhaltende Personen oder bevollmächtigte
Vertreter derselben haben einen innerhalb des Gemeindebezirks, in welchem die Ab-