Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Interessenten zu erlassen und darin, sowie in sonstigen sachgemäßen Auflagen so- 
wohl Geldstrafen bis zu zwanzig Thalern (welche zur Kasse der General-Kommission 
abzuliefern sind), als auch geeignete, in dem Zweck der Vorladung oder Bedeutung 
begründete, das in Frage befangene Recht oder Interesse selbst angehende Rechts- 
nachtheile anzudrohen. Die Verwirkung der augedrohten Rechtsnachtheile tritt mit 
dem Ablauf der zur Vornahme gewisser Handlungen oder zur Abgabe geforderten 
Erklärungen bestimmten Fristen oder Termine ohne Weiteres ein. Die Berwirkung 
angedrohter Strafen ist ausdrücklich auszusprechen. 
Die Ablösungsbehörden sind befugt, gegen Personen, die sich bei den Verhand- 
lungen ungebührlich benehmen, Ordnungsstrafen — Geldstrafen bis zu dem vor- 
erwähnten Betrag oder eintägige Gefängnißstrafe — zu verhängen. 
Wegen Beitreibung oder Vollstreckung dieser Strafen ist der zuständige Einzeln- 
richter zu requiriren und aufzufordern. 
Die General-Kommission ist zu der Erlassung verwirkter Geldstrafen ermächtigt. 
8. 178. 
Bestimmung der Fristen. Termins -Zeit. 
Die Bestimmung der Zeitlänge der bei den Ablösungs= und Neben-Verhand- 
lungen zu beobachtenden Fristen hängt, soweit solche nicht in diesem Gesetze besen- 
ders festgesetzt ist, von dem Ermessen der General-Kommission und jeder Spezial- 
Kommission ab. - 
Die Berechnung des Anfangs und Ablaufs bestimmter Fristen geschieht nach 
den diesfallsigen Prozeß-Vorschriften (§. 39 des Gesetzes vom 12. April 1833). 
Die Betheiligten haben bei Vermeidung der angedrohten Rechtsnachtheile oder 
Strafen in den Terminen zu der von der Ablösungs-Behörde in der Ladung be- 
stimmten Stunde zu erscheinen. 
§. 179. 
Wahl des Feldmessers. 
Ist zu dem Ablösungsgeschäft ein Feldmesser zuzuziehen, so erfolgt dessen Wahl 
durch die General-Kommission, welche anch die Entfernung desselben von dem ihm 
übertragenen Geschäft nach Befinden verfügen kann. 
8. 180. 
Landwirthschaftliche Begutachtung durch den ökonomischen Spezial-Kommissar. 
Zuziehung von Sachverständigen. 
In Fällen, in welchen es auf ökonomische Begutachtung, z. B. auf Ab-
	        
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