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schätzungen ankommt, soll das ökonomische Mitglied der Spezial Kommission ohne
Zuziehung anderer Sachverständiger den Fall beurtheilen und entscheiden.
Wird jedoch die Zuziehung eines andern nicht ökonomischen Sachverständigen,
z. B. eines Forstverständigen, Bauverständigen u. s. w. nöthig, so ist dessen Wahl
den Betheiligten zu überlassen und nur dann, wenn sich diese darüber nicht ver-
einigen können, oder die Wahl verweigern, von der Spezial-Kommission zu bewirken.
Die Zuziehung mehrer nicht ökonomischer Sachverständigen behufs der Er-
mittelung eines und desselben Gegenstandes findet in der Regel nicht statt. In
besonderen Fällen kann indeß nach dem Ermessen der Spezial-Kommission von jedem
Theil, sowie von der Spezial-Kommission selbst nach deren Befinden, ein Sachver-
ständiger gewählt werden.
Die Verpflichtung der Sachverständigen geschieht durch die Spezial-Kommission
für die Dauer des ganzen ihnen zugedachten Geschäfts mittelst Abnahme des Hand-
schlags an Eides Statt.
Erregt ein Sachverständiger im Lauf des Geschäfts gegen sich gegründeten
Verdacht der Unzuverlässigkeit, so hat ihn die Spezial-Kommission davon zu ent-
fernen und es treten sodann wegen seiner Ersetzung durch einen Andern die obigen
Vorschriften ein.
8. 181.
Fortsetzung.
Die Gutachten oder Abschätzungen der Sachverständigen unterliegen in allen
Fällen und in allen Instanzen der Prüfung und rechtlichen Würdigung der Ab-
lösungs-Behörden, welche an dieselben oder an ein daraus zu ziehendes Durchschnitts-
ergebniß bei ihren Entscheidungen nicht gebunden sind.
§. 182.
Technischer Apparat und Gehülfen.
Für technischen Apparat haben die Sachverständigen selbst zu sorgen, dagegen
sind die zu Vollführung ihres Geschäfts nöthigen Gehülfen, z. B. Kettenzieher, und
die dazu nöthigen Materialien, z. B. Pfähle, Steine, Stangen u. s. w., von den
Betheiligten zu stellen.
Im Fall der Weigerung Seitens der letzteren erfolgt die Stellung solcher Ge-
hülfen und dir Beschaffung derartiger Materiglien nach Anordnung der Spezial=
Kommission auf Kosten der Betheiligten.