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Uebrigens haben die Unterpfandsbehörden etwaige, nach Ausfertigung vorge-
dachter Zeugnisse und vor Beendigung der Ablösungsverhandlungen sich ereignende
Veränderungen der betreffenden Spezial-Kommission unaufgefor dert anzuzeigen.
Die Spezial-Kommission hat aber, wenn ihr nicht erhebliche Bedenken bei-
gehen, mit dem Ablösungsgeschäft selbst vorzuschreiten, ohne auf den Eingang dieser
gerichtlichen Zeugnisse zu warten und es kann dieselbe von der Beibringung dieser
Zeugnisse hinsichtlich der verpflichteten Grundstücke überhaupt absehen, wenn solche
nach ihrem Ermessen nicht erforderlich sind, insbesondere wenn gegen Baarzahlung
des Kapitals algelöst wird oder wenn eine ganze Gemeinde die Zahlung der Ab-
lösungssumme übernimmt, in welchem Fall der betreffenden Gemeinde die Verthei-
lung der Gesammtsummen und die Prüfung des Eigenthums der einzelnen Ver-
pflichteten überlassen bleibt.
§. 185.
Vorladung zum ersten Termin.
Sobald die Betheiligten nach §. 184 dieses Gesetzes zu den Ablösungsver-
handlungen als genügend legitimirt zu erachten sind, ladet die Spezial-Kommission
sie unter abschriftlicher Mittheilung des Auftrags, die Provokaten zugleich unter ab-
schriftlicher Mittheilung der Provokation, sowie beide Parteien unter Angabe des
Zwecks der Verhandlung zu dem ersten Termin, eventuell Fortsetzung desselben
(§. 186, Absatz 2) schriftlich vor, den Provokanten unter Androhung einer Geld-
strafe und der Kosten des etwa vereitelten Termins, den Provokaten unter der
Verwarnung, daß im Fall seines Ausbleibens oder der Verweigerung seiner Er-
klärung über den Inhalt der Provokation die letztere unter Verlust aller etwaigen
Einwendungen für zugestanden werde erachtet werden.
8. 186.
Verhandlungen im ersten Termin.
Im ersten Termin hat die, Spezial-Kommission zunächst jede Partei mit ihrer
Erklärung über das Bestehen, die Betheiligten, den Gegenstand und den Umfang
der abzulösenden Verbindlichkeiten, sowie der dieser gegenüberstehenden Rechte alge-
sondert zu vernehmen und, wenn ein Einverständniß hierüber oder eine vergleichs-
weise Erledigung nicht sofort zu erlangen ist, die desfallsigen Erörterungen so lange
fortzusetzen, bis die Kommission sich in den Stand gesetzt sieht, einen vollständigen,
von ihr in jedem solchen Falle anzufertigenden Sachbestand mit Sonderung der
verschiedenen Gegenstände zu entwerfen; sie kann zu diesem Behuf jede Art von
Auskunftsertheilung, sowie die Vorlegung etwaiger Beweismittel verlangen.
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