Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Insbesondere wird sie in allen Fällen, wo das Interesse dritter Betheiligter 
(§§. 19, 120, 193) in Frage kommt, welche nicht schon nach §. 193 bei den 
Verhandlungen gehört worden sind, oder deren Recht nicht bereits erloschen ist 
(§. 132), auch ohne ausdrückliche Anfrage der Spezial-Kommission (§. 194) in 
sorgfältige Erwägung ziehen, ob überhaupt eine besondere Berücksichtigung solcher 
dritter Betheiligten außer den nach §. 120 ff. zu treffenden Maßnahmen nach Lage 
der Sache räthlich oder nothwendig erscheine und, wenn dieses nach ihrem Ermessen 
der Fall ist, eine durch die Spezial-Kommission zu bewirkende besondere Vorladung 
oder öffentliche Aufforderung der gedachten dritten Betheiligten anordnen. Diese 
Anordnung unterbleibt aber in dem Fall, wenn nach dem Ermessen der General- 
Kommission eine Gefährdung der Interessen dritter Betheiligter nicht eintritt, oder 
die spezielle Genehmigung der nach dem Zeugniß der Unterpfandsbehörde betheilig- 
ten dritten Personen beigebracht wird. 
§. 199. 
Oeffentlicher Aufruf dritter Betheiligter. 
Wird aber die im §. 198 erwähnte öffentliche Aufforderung von der Ge- 
neral-Kommission angeordnet, so hat die Spezial-Kommission mittelst eines, einmal 
in die Weimarische Zeitung und außerdem in eine ausländische Zeitung gleichfalls 
einmal einzurückenden öffentlichen, möglichst kurz zu fassenden, Aufrufs die rücksicht- 
lich der berechtigten oder verpflichteten Grundstücke etwa vorhandenen dritten Be- 
theiligten der in dem §. 193 genannten Klassen aufzufordern, daß sie, wenn sie 
eine Wahrnehmung ihrer Interessen bei dem bis zur Entwerfung des Rezesses ge- 
diehenen Ablösungsgeschäft für nöthig oder wünschenswerth erachten sollten, ihre 
diesfallsigen Anträge binnen einer peremtorischen Frist von zwölf Wochen und bis 
zu einem namentlich auszudrückenden Tage bei der Spezial-Kommission, welche 
ihnen auf Anmelden den Rezeß-Entwurf vorlegen werde, anbringen möchten, widri- 
genfalls nach fruchtlosem Ablauf der Frist auf ihre etwaigen Anträge einige Rück- 
sicht nicht weiter werde genommen werden. 
S. 200. 
Eintritt des Ausschlusses. 
Mit dem Ablauf des auberaumten Termins tritt der Ausschluß aller etwaigen, 
auf Wahrung der Rechte solcher dritter Betheiligten abzielenden Anträge und Vor- 
schritte, vorbehältlich der nach §. 120 ff. bestehenden Ansprüche an die Ablösungs- 
Kapitale, von selbst ein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand können die 
Außengebliebenen niemals mit Erfolg in Anspruch nehmen.
	        
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