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Insbesondere wird sie in allen Fällen, wo das Interesse dritter Betheiligter
(§§. 19, 120, 193) in Frage kommt, welche nicht schon nach §. 193 bei den
Verhandlungen gehört worden sind, oder deren Recht nicht bereits erloschen ist
(§. 132), auch ohne ausdrückliche Anfrage der Spezial-Kommission (§. 194) in
sorgfältige Erwägung ziehen, ob überhaupt eine besondere Berücksichtigung solcher
dritter Betheiligten außer den nach §. 120 ff. zu treffenden Maßnahmen nach Lage
der Sache räthlich oder nothwendig erscheine und, wenn dieses nach ihrem Ermessen
der Fall ist, eine durch die Spezial-Kommission zu bewirkende besondere Vorladung
oder öffentliche Aufforderung der gedachten dritten Betheiligten anordnen. Diese
Anordnung unterbleibt aber in dem Fall, wenn nach dem Ermessen der General-
Kommission eine Gefährdung der Interessen dritter Betheiligter nicht eintritt, oder
die spezielle Genehmigung der nach dem Zeugniß der Unterpfandsbehörde betheilig-
ten dritten Personen beigebracht wird.
§. 199.
Oeffentlicher Aufruf dritter Betheiligter.
Wird aber die im §. 198 erwähnte öffentliche Aufforderung von der Ge-
neral-Kommission angeordnet, so hat die Spezial-Kommission mittelst eines, einmal
in die Weimarische Zeitung und außerdem in eine ausländische Zeitung gleichfalls
einmal einzurückenden öffentlichen, möglichst kurz zu fassenden, Aufrufs die rücksicht-
lich der berechtigten oder verpflichteten Grundstücke etwa vorhandenen dritten Be-
theiligten der in dem §. 193 genannten Klassen aufzufordern, daß sie, wenn sie
eine Wahrnehmung ihrer Interessen bei dem bis zur Entwerfung des Rezesses ge-
diehenen Ablösungsgeschäft für nöthig oder wünschenswerth erachten sollten, ihre
diesfallsigen Anträge binnen einer peremtorischen Frist von zwölf Wochen und bis
zu einem namentlich auszudrückenden Tage bei der Spezial-Kommission, welche
ihnen auf Anmelden den Rezeß-Entwurf vorlegen werde, anbringen möchten, widri-
genfalls nach fruchtlosem Ablauf der Frist auf ihre etwaigen Anträge einige Rück-
sicht nicht weiter werde genommen werden.
S. 200.
Eintritt des Ausschlusses.
Mit dem Ablauf des auberaumten Termins tritt der Ausschluß aller etwaigen,
auf Wahrung der Rechte solcher dritter Betheiligten abzielenden Anträge und Vor-
schritte, vorbehältlich der nach §. 120 ff. bestehenden Ansprüche an die Ablösungs-
Kapitale, von selbst ein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand können die
Außengebliebenen niemals mit Erfolg in Anspruch nehmen.