Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 216. 
Tragung der erwachsenden Kosten: 
1) Bei den Ablösungsbehörden. 
Die bei den Ablösungsbehörden erwachsenden Kosten werden, insoweit nicht 
etwas Anderes von den Betheiligten vereinbart worden ist, regelmäßig zur Hälfte 
von dem Berechtigten, zur Hälfte von dem Verpflichteten und, im Fall mehre Be- 
theiligte auf der einen oder andern Seite vorhanden, innerhalb des vorangegebenen 
Maßstabes nach dem Verhältniß der Theilnahme an der Berechtigung bezüglich 
Verpflichtung eines jeden Einzelnen getragen. 
Dem Nutznießer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks fallen von 
den Kosten, welche den Eigenthümer nach obiger Bestimmung treffen, insoweit 
sie nicht von diesem allein verschuldet sind, die entsprechenden Zinsen zur Last. 
§. 216. 
Fortsetzung. 
Ausnahmen von den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen finden 
in folgenden Fällen Statt: 
1) Wenn auf Ablösung einer demselben Berechtigten gegenüber gemeinschaftlichen 
Verpflichtung von Einzelnen der Verpflichteten oder gegen Einzelne derselben 
in einem Ort angetragen wird, so fallen die Kosten dem Provokanten allein 
zur Last. 
2) Hat ein Theil einen dargebotenen speziellen Vergleichsvorschlag zurückgewie- 
sen, welcher sich später bei dem gesetzlichen Ablösungsverfahren um ein Fünf- 
theil günstiger als das Ergebniß dieses Verfahrens für ihn ausweist, so sind 
die durch letzteres veranlaßten Kosten von diesem allein zu tragen. 
3) Die durch Streitigkeiten sowie durch Berufungen und Oberberufungen wider 
Verfügungen oder Entscheidungen der Ablösungsbehörden (§§. 151, 206) 
veranlaßten Kosten werden nach den Bestimmungen für den bürgerlichen 
Prozeß getragen, und 
4) die durch sonstige ungegründete Anträge oder verschuldete Versäumnisse ent- 
standenen Kosten fallen dem, welcher sie verursacht hat, allein zur Last. 
Die Vorschriften unter 3 und 4 finden auch auf Berufungen, Vorstellungen 
und Beschwerden der Spezial-Kommissare und Sachverständigen nach dem Ermessen 
der erkennenden Behörde Anwendung. 
5) Die Gebühren für die Feststellung der Kostenrechnungen der Rechtsanwälte 
(§. 225) werden von dem Antragsteller berichtigt, vorbehältlich des Rechts 
27°“
	        
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