Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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der Wiedererstattung nach den 88. 17, 18 des Gesetzes über die Gebühren 
der Sachwalter vom 29. Oktober 1840. 
Für die Verhandlungen und Verfügungen der General- Kommission sind nur 
in den unter Ziffer 3 —5, für die Entscheidungen der Revisions-Kommission nur 
in den unter 3 und 4 bezeichneten Fällen den Betheiligten Kosten zu berechnen. 
Die Erkenntnißsporteln, sowie die Gebühren für die Entscheidungsgründe sind 
bei der General-Kommission und der Revisions-Kommission nach den für das Ap- 
pellations-Gericht bestehenden Bestimmungen zu berechnen. « 
8. 217. 
2) Bei sämmtlichen übrigen Behörden. 
In Ablösungs-Angelegenheiten geschehen alle Verhandlungen, Verfügungen und 
sonstigen Arbeiten der übrigen Behörden bis auf Weiteres sportel- und ge- 
bührenfrei. 
Nur die baaren Verläge, sowie die Depositen-, Zähl- und Rechnungs-Ge- 
bühren und die Gebühren der Steuer-Revisions-Beamten und Kataster-Führer 
(§. 8 Nr. I und II, §§. 108, 109, 110 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865) 
werden den Behörden durch die Betheiligten nach dem im §. 215 angegebenen 
Verhältniß vergütet, mit Ausnahme der Depositen-Gebühren, welche, sofern die 
Deposition nicht durch den Verpflichteten veranlaßt worden ist, von dem Berechtig- 
ten getragen werden. 
§. 218. 
Diäten und Reisekosten bei der General-Kommission. 
Die den Mitgliedern oder außerordentlichen Beauftragten der General-Kom- 
mission zu gewährenden Diäten und Reisekosten werden aus der Staatskasse be- 
stritten. 
Nach dem Ermessen der entscheidenden Behörde können jedoch auch diese Kosten 
den Betheiligten in den unter 3 und 4 bezeichneten Fällen des §. 216 ganz oder 
theilweise zugerechnet werden. 
§. 219. 
Kosten, welche bei den Spezial-Kommissionen zu liquidiren sind. 
Die Vergütung für die Arbeiten der Mitglieder der Spezial-Kommission wird 
durch Diäten (§. 220) gewährt, welche zugleich als Zehrungskosten, sowie als Ent- 
schädigung für Versäumniß und gehabte Mühewaltung zu betrachten sind. 
Neben diesen Diäten und den nachher im §. 221 erwähnten Vergütungen 
sind nur noch die sonstigen bei der Spezial-Kommission erwachsenen Verläge, als
	        
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