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8. 222.
Reise= und Nacht-Quartier-Kosten der Spezial-Kommissare und Protokoll-Füh-
rer, Diüäten der letzteren.
Die Spezial-Kommissare sind berechtigt, die nach dem Sportelgesetz dem Vor-
stand eines Einzelgerichts zustehenden Transport-Kosten zu berechnen.
Wohnen beide Spezial-Kommissare an demselben Ort, so haben sie sich bei
Reisen zu gemeinschaftlichen Expeditionen derselben Fuhrgelegenheit zu bedienen.
Auch sind zum Behuf des Fortkommens etwa vorhandene Post= und Eisen-
bahn-Fahrgelegenheiten statt besonders gemietheter Transport-Mittel zu benutzen.
Benutzt ein Spezial-Kommissar bei Dienstreisen, insoweit er sich der Post oder
Eisenbahn nicht bedienen kaun, ein eigenes Trausport-Mittel, so ist er berechtigt,
sowohl für die Hinreise, als für die Rückreise, mag solche an einem oder an ver-
schiebenen Tagen erfolgen, Transport-Kosten nach dem Verhältniß eines Thalers
für jede volle Postmeile Entfernung zu liquidiren, wobei die überschießende ange-
fangene Viertelmeile für eine volle Viertelmeile gerechnet wird.
Durch den obigen Satz werden die Verläge für Wegeabgaben, Chaussee= und
Brücken-Geld u. s. w. mit vergütet. «
Transport-KostenhabendieProtokoll-FührernurbeiReisenmitderPost
und den Eisenbahnen, im letztern Fall dritte Wagenllasse, zu liquidiren. In allen
anderen Fällen haben die Spezial-Kommissare für das Fortkommen der Protokoll-
Führer ohne besondere Vergütung zu sorgen.
Das Nacht-Quartier ist sowohl dem Spezial-Kommissar als dem Protokoll-
Führer mit zwanzig Groschen zu vergüten.
Für den Protokoll-Führer kann der Diäten-Satz von einem Thaler für einen
ganzen Tag, zu acht Stunden gerechnet, bei einem geringern Zeitaufwand nach die-
sem Verhältniß, in Ansatz gebracht werden.
Die im §. 220 für die Berechnung der Diäten bei auswärtigen Geschäften
der Spezial-Kommissare getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Diäten der
Protokoll-Führer.
§. 223.
Expeditions-Lokal, dessen Heizung und Beleuchtung, welche den
Spezial-Kommissaren zu ge währen.
Den Spezial-Kommissaren ist zum Behuf der Vornahme von Lokal-Expedi-
tionen Expeditions-Lokal, Heizung und Beleuchtung desselben in genügender Be-
schaffenheit von den Betheiligten unentgeltlich und unbeschadet der Diäten und
sonstigen Abentrichtungen (§§. 219— 222) zu gewähren.