Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Dagegen ist es den Spezial-Kommissaren nicht gestattet, von den Betheiligten 
Wohnung und Beköstigung unentgeltlich zu verlangen oder anzunehmen. 
Gewähren die Spezial-Kommissare in ihrer Wohnung ein Expeditions-Lokal 
zu den Termins-Verhandlungen mit den Betheiligten, so dürfen sie dafür bei 
Verhandlungen über sechs Stunden, sei es in einer oder in verschiedenen Sachen, 
zwanzig Groschen, außerdem aber nur zehn Groschen noch besonders in Ansatz 
bringen. 
§. 224. 
Reisekosten, Diäten und Gebühren der besonders zuzuziehenden 
Sachverständigen und der Feldmesser. 
Reisekosten, Diäten und Gebühren der etwa besonders zuzuziehenden Sach- 
verständigen sind nach Maßgabe des Sportelgesetzes zu vergüten und wird Ziffer 5. 
im §. 120 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 hiermit aufgehoben. Die 
Bestimmung im Schlußsatz desselben Paragraphen leidet auf Ablösungssachen keine 
Anwendung. 
Für Boniteure sind ohne Unterschied für den Tag 1 Thlr. 20 Sgr. an Ge- 
bühren, 20 Sgr. Diäten und 10 Sgr. Nacht-Quartier zu berechnen. Ueberstunden, 
d. h. diejenigen, welche die Arbeitszeit von acht Stunden für den Tag übersteigen, 
werden den Boniteuren nicht gut gethan. 
Für die Vergütung der Feldmesser kommen die im §. 111 B des Sportel- 
gesetzes vom 31. August 1865 enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung, jedoch 
mit der Maßgabe, daß der in diesem Paragraph in der Anmerkung zu 3 a) Ab- 
satz 2 für die Dauer der Bonitirung dem Geometer für Logis, Heizung und Be- 
leuchtung über Tag und Nacht mit zehn Groschen täglich zugebilligte Ansatz auf 
alle diejenigen außerhalb der Flur seines Wohnorts von dem Feldmesser vorzuneh- 
menden Arbeiten und abzuhaltenden Termine ausgedehnt wird, welche durch Diäten, 
nicht durch Akkord-Sätze vergütet werden. 
Diesen Sachverständigen, einschließlich der Feldmesser, ist nicht gestattet, die 
unentgeltliche Gewährung von Wohnung und Beköstigung oder von sonstigen 
Natural-Lieferungen den Interessenten anzufordern oder von denselben anzunehmen, 
widrigenfalls sie als Sachverständige, auch im Fall einer Wahl durch die Bethei- 
ligten, nicht weiter zuzulassen find. 
8. 225. 
Feststellung und Zahlung der Kosten und Verläge. 
Alle bei den Ablösungsbehörden erwachsenen Kosten und Verläge sind der 
Prüfung und Feststellung der General-Kommission unterworfen.
	        
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