Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Die Verurtheilung einer Partei in die Kosten (§. 216) schließt jedoch von selbst 
die Verpflichtung in sich, auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts zu erstatten. 
Die in Gemäßheit des §. 172, Absatz 2 und 3, von den Betheiligten und 
bezüglich der Spezial-Kommission zu wählenden Vertreter sind, so oft sie als solche 
von den zuständigen Behörden zu Verhandlungen zugezogen werden, eine im Mangel 
desfallsiger besonderer Vereinbarungen durch die Spezial-Kommission festzustellende 
Vergütung ihres Reiseaufwandes von den durch sie vertretenen Betheiligten, welche 
solche nach Verhältniß ihrer Betheiligung aufzubringen haben, zu beanspruchen be- 
rechtigt. 
§. 229. 
Vorzugsrecht der Kosten. 
Die in Ablösungssachen erwachsenden von den Interessenten zu tragenden 
Kosten — jedoch mit Ausschluß der in den §§. 175, 216, Ziffer 3, 4, 228 be- 
zeichneten Kosten — werden als Real-Lasten nach den Vorschriften in den 8§. 26, 
27s, 28, 34, 35, 51, Ziffer 3, 52, Ziffer 1, 56, 57, 115 des Gesetzes vom 
7. Mai 1839 über die Vorzugsrechte der Gläubiger behandelt. 
S. 230. 
Schlußvorschrift. 
Die Bestimmungen der §§. 4— 11 des Gesetzes vom 1. März 1850, sowie 
das Gesetz, betreffend die Errichtung von Stellen eines Kasseverwalters u. s. w. 
vom 23. April 1862, und das Gesetz, betreffend die Vereinigung der Vermessungs- 
Direktion mit der General-Ablösungs-Kommission vom 7. März 1868, bleiben in 
Kraft. Dagegen werden das Gesetz vom 18. Mai 1848 und alle sonstigen Nach- 
träge zu demselben, ingleichen alle anderen mit gegenwärtigem Gesetz in Widerspruch 
stehenden gesetzlichen Bestimmungen hierdurch aufgehoben. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1869 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 28. April 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz 
über die Ablösung grundherrlicher 
und sonstiger Rechte. 
28
	        
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