Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Inhalts-Verzeichniß 
zu dem Gesetz über die Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte 
vom 28. April 1869. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen für alle Arten von Ablösungen. 
  
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Ablöslichkeit gewisser Berechtigungen. 
Nichtablösliche Rechte. 
Gültigkeit früherer Ablösungsverträge. 
Die Ablösung wird durch entgegenstehende frühere Rechts-Normen nicht gehindert. 
Privat--Vereinigungen über Ablösungen. 
Ohne Antrag der Betheiligten keine Ablösung. 
wang zur Ablösung. 
egenseitigkeit des Provokations-Rechts und dessen Beschränkung. 
Zurüknohme der Provokation. 
as Provokations-Recht ist vom Eigenthum und, wenn dies ungewiß oder strei- 
tig ist, vom Natural-Besitze abhängig. 
Unter Miteigenthümern entscheidet die Stimmenmehrheit. 
Unter Miteigenthümern im Zweifel anzunehmende Gleichheit der Antheile. 
Wirkungen eines nachmals sich anders ergebenden Verhälktnisses der Antheile. 
Stimmengleichheit bei Abstimmungen. 
Geistliche, Schullehrer, Kirchendiener, milde Stiftungen u. s. w. 
Gemeinden. 
Ehefrauen. 
Entferntere Interessenten, Real= Gläubiger und dergl. haben kein Widerspruchsrecht. 
Ablösungen durch Vermittelung der Gemeinden. 
Beschränkungen des Verpachters als Provokanten bei Ablösungen. Ausnahme in 
dem Falle, wenn die Mehrheit der mit dem Verpachter Gleichberechtigten provozirt. 
Der Verpachter als Provokat. 
Gesetzliche Ablösungsmittel. 
Konventionelle Ablösungsmittel. 
Wahl zwischen den gesetzlichen Ablösungsmitteln. 
Frist zur Erklärung über die Wahl der Ablösungsmittel. 
Betrag und Anfang des Laufs der Rente. 
Termin zur Abführung der Rente an den Berechtigten. 
Ort der Leistung. 
Sicherheit der Renten. 
Berechnung des Kapital-Werths. 
Zeiteintritt der Kapital-Zahlung. 
Recht des Rente-Schuldners zur Kündigung und Auszahlung des Kapital-Betrags. 
an den Berechtigten. 
pflichtiger Grundstücke. 
der wirklichen Ausführung der Ablösung. 
der bis zur Zeit der Ausführung rückständig gebliebenen Leistungen. 
Obereigenthums in Folge von Ablösungen. 
künftiger Erwerbung ablöslicher Rechte. 
   
  
	        
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