Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Bestimmung der Zahl der dienstpflichtigen Personen, wo solche ungewiß oder ver- 
änderlich ist. 
Abschätzung der ungemessenen Frohndienste. 
Verwandlung der ungemessenen Frohnen in gemessene. 
Fortsetzung. 
Dergleichen Verwandlung außer dem Falle der Ablösung. 
Baudienste. 
Dritter Abschnitt. 
Von Ablösung der Trift= und Hutungs-Befugnisse und anderer in dem 
#§. 1, Ziffer 6 — 10 bezeichneten Dienstbarkeiten. 
g. 
8. 
8. 
  
% (cwchnn cen νν 
87. 
88. 
Das Gesetz ist nicht auf widerrufliche Verwilligungen anzuwenden. 
Beschränkung des Provokations-Rechts: 
a) Auf Seiten mehrer zugleich Berechtigter. 
b) Auf Seiten mehrer Belasteter. 
P) Auf gleichartig belastete Grundstücke. 
Ausnahme bei der Waldhutung. 
Fernere Ausnahme bei Anlage einer Wiesenbewässerung. 
Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
Berechnung der Stimmen. 
Aufhebung einer Koppelhutung nach dem Beschluß der Mehrheit. 
Ausscheidung Einzelner aus der Koppelhutung. 
Gestattung von Uebertriften. 
Unterbleiben der Ausscheidung Einzelner wegen örtlicher Hindernisse. 
Berechnung der Entschädigung. 
Ermittelung des Umfangs abzulösender Servituten. 
Bestimmung der Viehzahl nach Durchschnittsergebnissen. 
Bestimmung der Viehzahl durch sachverständiges Ermessen. 
Bestimmung der Zeitdauer der Hutungs- und Trift-Befugnisse. 
Entschädigung des Berechtigten. 
.. Entschädigung, wenn der Belastete provozirt. 
Wenn der Berechtigte provozirt, so hat der Belastete die Wahl zwischen zwei 
Berechnungsarten. 
Besondere Regeln für die Ermittelung des Werthes von Hut- und Trift-Befug- 
nissen. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Ablösung der Uebertrift als Neben-Servitut. 
Abschätzung einer wegfallenden Uebertrift. 
Aufbringung der Entschädigungsmittel von mehren Belasteten. 
Vertheilung der Entschädigung unter mehre Berechtigte. 
Abtretung von Land. 
Anwendung des Hut- und Trift-Gesetzes. 
Bauholz= und andere Holz-Berechtigungen. 
Ablösung der Berechtigung zum Sand= und Lehm-Holen, sowie zum Stein- 
brechen. 
Ablösung der Berechtigung zur Benutzung fremder Saamenthiere.
	        
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