Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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S. 3. 
Grundstücke, deren Zusammenlegung verlangt werden kann. 
Die Nöthigung zur Zusammenlegung ist nur wegen folgender Gattungen von 
Grundstücken statthaft: 
a) wegen der Felder, 
b) wegen der Wiesen, 
c) wegen der Lehden und Anger, 
d) soviel den Holzboden anlangt, wegen der unter Feldern, Wiesen, Lehden 
und Angern vereinzelt liegenden Blößen, Wald- und Busch-Parzellen, 
e) wegen der öffentlichen Verkehrswege und sonstigen Anlagen (s. 20) mit 
Ausschluß der Staats-Chausseen und Eisenbahn-Körper. 
Grundstücke, welche wegen ihrer besondern Lage (z. B. als Bauplätze) oder 
wegen ihrer besondern Benutzungsweise (z. B. zu gewerblichen Zwecken) einen höhern 
als den landwirthschaftlichen Werth haben, sind in der Regel von der Zusammen- 
legung auszuschließen und gegen den Widerspruch des Eigenthümers nur dann zur 
Zusammenlegung zu ziehen, wenn dieses zur Erreichung der Zwecke der letztern 
durchaus nothwendig erscheint. In diesem Fall ist der Eigenthümer eines solchen 
Grundstücks für jenen Mehrwerth auf Kosten der Zusammenlegungs-Masse besonders 
zu entschädigen. 
S. 4. 
Besondere Fälle zwangswelser Abtretung. 
Zum Zwecke von Wege-, Fluß-- und Graben-Regulirungen sind die Besitzer 
von Gärten, unbebauten Theilen von Ortslagen und anderen nach dem Vorstehen- 
den der Nöthigung zur Zusammenlegung nicht unterworfenen Grundstücken verbun- 
den, solche gegen volle Entschädigung insoweit abzutreten, als es zur Erreichung 
jener Zwecke erforderlich ist. 
§. 5. 
Fossilien. 
Das Eigenthum an Fossilien und Mineral-Quellen, soweit solche nicht zum 
Berg-Regal gehören, geht mit dem Eigenthum an Grund und Boden der Regel 
nach auf den Erwerber des letztern über. 
Wenn jedoch Mineral-Quellen oder Lagerstätten von Mineralien, welche nicht 
zum Berg-Regal gehören, z. B. Kalk-, Schiefer= oder andere Stein-Brüche, Thon-, 
Kies-, Mergel= oder Torf-Lager schon aufgedeckt oder in Benutzung genommen sind, 
so können in Ermangelung einer Einigung der Betheiligten Grundstücke, in denen 
sich derartige Fossilien oder Mineral-Quellen befinden, ganz oder theilweise von der
	        
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