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S. 3.
Grundstücke, deren Zusammenlegung verlangt werden kann.
Die Nöthigung zur Zusammenlegung ist nur wegen folgender Gattungen von
Grundstücken statthaft:
a) wegen der Felder,
b) wegen der Wiesen,
c) wegen der Lehden und Anger,
d) soviel den Holzboden anlangt, wegen der unter Feldern, Wiesen, Lehden
und Angern vereinzelt liegenden Blößen, Wald- und Busch-Parzellen,
e) wegen der öffentlichen Verkehrswege und sonstigen Anlagen (s. 20) mit
Ausschluß der Staats-Chausseen und Eisenbahn-Körper.
Grundstücke, welche wegen ihrer besondern Lage (z. B. als Bauplätze) oder
wegen ihrer besondern Benutzungsweise (z. B. zu gewerblichen Zwecken) einen höhern
als den landwirthschaftlichen Werth haben, sind in der Regel von der Zusammen-
legung auszuschließen und gegen den Widerspruch des Eigenthümers nur dann zur
Zusammenlegung zu ziehen, wenn dieses zur Erreichung der Zwecke der letztern
durchaus nothwendig erscheint. In diesem Fall ist der Eigenthümer eines solchen
Grundstücks für jenen Mehrwerth auf Kosten der Zusammenlegungs-Masse besonders
zu entschädigen.
S. 4.
Besondere Fälle zwangswelser Abtretung.
Zum Zwecke von Wege-, Fluß-- und Graben-Regulirungen sind die Besitzer
von Gärten, unbebauten Theilen von Ortslagen und anderen nach dem Vorstehen-
den der Nöthigung zur Zusammenlegung nicht unterworfenen Grundstücken verbun-
den, solche gegen volle Entschädigung insoweit abzutreten, als es zur Erreichung
jener Zwecke erforderlich ist.
§. 5.
Fossilien.
Das Eigenthum an Fossilien und Mineral-Quellen, soweit solche nicht zum
Berg-Regal gehören, geht mit dem Eigenthum an Grund und Boden der Regel
nach auf den Erwerber des letztern über.
Wenn jedoch Mineral-Quellen oder Lagerstätten von Mineralien, welche nicht
zum Berg-Regal gehören, z. B. Kalk-, Schiefer= oder andere Stein-Brüche, Thon-,
Kies-, Mergel= oder Torf-Lager schon aufgedeckt oder in Benutzung genommen sind,
so können in Ermangelung einer Einigung der Betheiligten Grundstücke, in denen
sich derartige Fossilien oder Mineral-Quellen befinden, ganz oder theilweise von der