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Zusammenlegung ausgeschlossen oder Bestimmungen getroffen werden, daß die Aus-
beutung den bisher Berechtigten verbleibt.
8. 6.
Subsidiäre und analoge Anwendung des Gesetzes über Ablösungen.
Insoweit in gegenwärtigem Gesetz nicht besondere Vorschriften über die bei
Zusammenlegung der Grundstücke zu beobachtenden Grundsätze und das Verfahren,
sowie für die dafür zuständigen Behörden enthalten sind, sollen darauf die Be-
stimmungen des Gesetzes über die Ablösung grundherrlicher Rechte vom 28. April
1869 analog angewendet werden.
g. 7.
Stellung der Anträge auf Zusammenlegung.
Wer eine Zusammenlegung auf Grund des §. 2 a beantragt, hat bei seinem
Antrag den Gesammt-Flächengehalt seiner Grundstücke, welche er zur Zusammenle-
gung gezogen wissen will, und die Flur, in der dieselben liegen, anzugeben.
Ergibt sich bei der Vernehmung der übrigen Grundstücksbesitzer, daß die
Stimmenmehrheit für die Zusammenlegung nicht vorhanden ist, so ist das eingeleitete
Verfahren alsbald einzustellen und die Provokanten haben die veranlaßten Kosten
zu tragen. Die Erneuerung der Anträge auf Zusammenlegung ist jederzeit
zulässig.
Bei Anträgen auf Zusammenlegung auf Grund des §. 2b kommen die be-
treffenden Bestimmungen des Ablösungsgesetzes vom 28. April 1869 zur Anwendung.
S. 8.
Gleichzeitige Ablösung dinglicher Rechte.
Gleichzeitig mit der Zusammenlegung müssen auch die etwa in der Flur be-
stehenden oder auf dem fraglichen Grundstücks-Komplex ruhenden Hutungsbefugnisse,
Frohnen, Natural-Zehnten und Lehns-Rekognitionen abgelöst werden, ohne daß es
einer besondern Provokation auf deren Ablösung bedarf. Für solche Ablösungen
gelten die Bestimmungen in den §§. 23— 25 des Ablösungsgesetzes vom 28. April
1869 gleichfalls.
Alle nicht auf Servitut beruhenden gegenseitigen Hutungsbefugnisse (Gesammt-
hutung) in einer in der Zusammenlegung begriffenen Flur sind mit der vorläufigen
Planübernahme ohne weitere Entschädigung aufgehoben.
Die vorstehenden Vorschriften leiden jedoch auf die den Kirchen, Pfarreien und
Schulstellen zustehenden Berechtigungen bis auf Weiteres nur in derjenigen Be-
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