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völlig unberücksichtigt, weil solche auf die durch den Tausch neu zu erhal-
tenden Grundstücke mit übergehen (§. 54).
3) Behufs der Abschätzung werden zwei sachverständige Abschätzer gewählt, der
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eine von den sämmtlichen Grundstücksbesitzern nach Maßgabe ihrer Stimmen-
berechtigung (§. 10), der andere von der Spezial-Kommission.
Nach erfolgter Verpflichtung schätzen die erwählten Sachverständigen, zwar
ein jeder für sich, jedoch zu gleicher Zeit und unter Anwesenheit des Geo-
meters, den Werth der Grundstücke ab (Absatz 1).
Bei eintretenden Meinungsverschiedenheiten entscheidet das ökonomische
Mitglied der Spezial-Kommission innerhalb der von den beiden Boniteuren
angenommenen Bonitäts-Klassen.
5) Ist das Bonitirungs-Register an die Spezial-Kommission eingeliefert, so
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werden von derselben die Betheiligten unter Zufertigung von Spezial-
Extrakten über die sie betreffenden Kontos zur Erklärung über
die Bonitirung sämmtlicher Grundstücke nach einer ihnen zur Prüfung
zu belassenden angemessenen Frist von mindestens drei Wochen bei Strafe
des Anerkenntnisses vorgeladen.
Mit dieser Ladung ist dem Gemeindevorstand eine Abschrift des ge-
sammten Bonitirungs-Registers zur beliebigen Einsichtnahme der Betheiligten
zuzufertigen und sind die letzteren im Termin durch die Spezial-Kommission
unter Vorlegung der Karten über die Statt gehabte Bonitirung eingehend,
eventuell an Ort und Stelle, zu verständigen.
Durch die Anerkennung der Bonitirung sind alle späteren Einwendungen
gegen dieselbe ausgeschlossen.
Beruhigen sich die Betheiligten bei dem Abschätzungsergebniß nicht, so kom-
men die Vorschriften in den §§. 181, 156 des Ablösungsgesetzes vom
28. April 1869 zur Anwendung.
Bei dem Bescheid der General-Kommission behält es sein Bewenden.
Der somit festgestellte Werth wird dem Austausch der Grundstücke zum
Grunde gelegt, jedem der betheiligten Grundstücksbesitzer eine besondere Rech-
nung gestellt (ein Konto gehalten) und nach dieser, unter Zugrundelegung
der oben Ziffer 2 festzustellenden Werthszahlen der eingetragenen Bonitäts-
Klassen zu einander, das Roh= und Rein-Sollhaben festgestellt.