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8. 16.
Zufällige Werthsgegenstände.
Es bleiben daher bei Abschätzung eines zum Umtausch bestimmten Grundstücks
außer Betracht «
a) ein dermaliger, durch fremde Hülfsmittel herbeigeführter, ungewöhnlich hoher
oder durch Vernachlässigung gesunkener Kultur= und Düngungs-Zustand;
b) die noch nicht erschöpfte Abnutzung der neuesten Düngung und der übrigen
auf periodische Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten;
DC) der dermalige, durch Forstkundige zu würdernde Bestand eines Holzgrund-
stücks, sowie
d) besondere bei dem Grundstück befindliche landwirthschaftliche Einrichtungen,
welche sich davon trennen lassen, z. B. Wildzäune.
Alle diese zufälligen Werthsgegenstände und zwar die unter c und d ge-
dachten, insoweit sie dem neuen Besitzer mit überlassen werden sollen, werden in
Gelde abgeschätzt und ausgeglichen (siehe jedoch §. 27).
S. 17.
Grundwerths-Veränderung.
Wird während der Zeit nach erfolgter Bonitirung eines Grundstücks bis zur
vorläufigen Planübernahme der Grundwerth desselben durch Naturereignisse oder
durch Handlungen des Eigenthümers vermindert, so ist der Letztere eventuell dessen
Besitznachfolger verbunden, denjenigen, welchem das Grundstück bei der Zusammen-
legung zugetheilt worden ist, für die Werthsverminderung, deren Betrag die Spezial-
Kommission zu ermitteln hat, in Geld zu entschädigen.
S. 18.
Obstbäume.
Ist die Entfernung von Obstbäumen, deren Erhaltung nach landwirthschaft-
lichem Ermessen zweckmäßig sein würde, im öffentlichen oder allgemeinen Interesse
geboten, so ist der frühere Eigenthümer derselben durch Erlegung des von der
Spezial-Kommission zu ermittelnden Geldwerkths der Bäume von der Gesammtheit
der Betheiligten zu entschädigen.
§. 19.
Holzabtriebe und Rodungen.
Von dem Antrag auf Zusammenlegung an dürfen von dem Provokanten, und
von der Zufertigung der Provokation an dürfen von sämmtlichen Grundstücks-