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besitzern Bäume auf den betreffenden Grundstücken nur mit Genehmigung der
Spezial-Kommission abgeschlagen oder gerodet werden. Das unbefugte eigenmächtige
Abschlagen und Roden von Bäumen ist bei einer Strafe bis zu 20 Thalern für
jeden einzelnen Baum verboten.
Stehen auf einem übernommenen Plan-Stück Bäume, so ist der bisherige Grund-
stücksbesitzer verbunden, dieselben dem neuen Plan-Besitzer auf Verlangen gegen einen
durch die Spezial-Kommission zu ermittelnden Taxwerth zu überlassen. Erst wenn
der neue Plan-Besitzer die Uebernahme solcher Bäume um den Taxwerth abgelehnt
hat, ist es dem frühern Besitzer gestattet, diese Bäume auf eigene Rechnung zu
entfernen.
Insoweit zu Holzausrodungen und größeren Holzabtrieben die landespolizeiliche
Genehmigung gesetzlich erforderlich ist, hat solche in Beziehung auf die zu einer
Zusammenlegung gezogenen Holzgrundstücke die General-Kommission zu ertheilen.
§. 20.
Boden zu Anlagen.
Bei Entwerfung des Zusammenlegungs-Plans und Zutheilung der Grundstücke
an die einzelnen Betheiligten muß auch auf denjenigen Boden Rücksicht genommen
werden, der zu den Anlagen, welche die Bewirthschaftung der gesammten und der
einzelnen Grundstücke nöthig macht, z. B. zu Wegen, einschließlich der Kommnni-
kations-Wege, Treiben, Grenzgräben, Entwässerungsgräben, erforderlich ist, diese
Einrichtungen mögen nun gemeinschaftliches Bedürfniß mehrer Grundstücksbesitzer
oder eines einzelnen, sie mögen schon vorhanden gewesen, oder vermöge der neuen
Vertheilung der Grundstücke erst herzustellen, oder doch zu verlegen und zu ver-
ändern sein. Das desfallsige Bedürfniß an Boden und der Flächenausfall, welchen
eine Nachmessung gegen das Kataster ergibt, ist zuvörderst durch den Flächengehalt
der bisherigen gemeinschaftlichen Anlagen, demnächst aber durch den Ueberschuß zu
decken, welchen die neueste Messung ergibt. Dabei sich ergebender Ueberschuß an
Land wird unter sämmtliche Interessenten nach Verhältniß des Schätzungswerths
ihrer zum Austausch gelangenden Grundstücke vertheilt. Nach demselben Verhältniß
hat aber auch ein Jeder zu dem etwaigen Mehrbedarf sich einen Beitrag anrechnen
zu lassen.
Sind Anlagen der in diesem Paragraph gedachten Art noch nach der vor-
läufigen Plan-Uebernahme neu herzustellen oder zu verändern, so haben die davon
Betroffenen das erforderliche Land auch gegen Geldentschädigung abzutreten.
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