Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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besitzern Bäume auf den betreffenden Grundstücken nur mit Genehmigung der 
Spezial-Kommission abgeschlagen oder gerodet werden. Das unbefugte eigenmächtige 
Abschlagen und Roden von Bäumen ist bei einer Strafe bis zu 20 Thalern für 
jeden einzelnen Baum verboten. 
Stehen auf einem übernommenen Plan-Stück Bäume, so ist der bisherige Grund- 
stücksbesitzer verbunden, dieselben dem neuen Plan-Besitzer auf Verlangen gegen einen 
durch die Spezial-Kommission zu ermittelnden Taxwerth zu überlassen. Erst wenn 
der neue Plan-Besitzer die Uebernahme solcher Bäume um den Taxwerth abgelehnt 
hat, ist es dem frühern Besitzer gestattet, diese Bäume auf eigene Rechnung zu 
entfernen. 
Insoweit zu Holzausrodungen und größeren Holzabtrieben die landespolizeiliche 
Genehmigung gesetzlich erforderlich ist, hat solche in Beziehung auf die zu einer 
Zusammenlegung gezogenen Holzgrundstücke die General-Kommission zu ertheilen. 
§. 20. 
Boden zu Anlagen. 
Bei Entwerfung des Zusammenlegungs-Plans und Zutheilung der Grundstücke 
an die einzelnen Betheiligten muß auch auf denjenigen Boden Rücksicht genommen 
werden, der zu den Anlagen, welche die Bewirthschaftung der gesammten und der 
einzelnen Grundstücke nöthig macht, z. B. zu Wegen, einschließlich der Kommnni- 
kations-Wege, Treiben, Grenzgräben, Entwässerungsgräben, erforderlich ist, diese 
Einrichtungen mögen nun gemeinschaftliches Bedürfniß mehrer Grundstücksbesitzer 
oder eines einzelnen, sie mögen schon vorhanden gewesen, oder vermöge der neuen 
Vertheilung der Grundstücke erst herzustellen, oder doch zu verlegen und zu ver- 
ändern sein. Das desfallsige Bedürfniß an Boden und der Flächenausfall, welchen 
eine Nachmessung gegen das Kataster ergibt, ist zuvörderst durch den Flächengehalt 
der bisherigen gemeinschaftlichen Anlagen, demnächst aber durch den Ueberschuß zu 
decken, welchen die neueste Messung ergibt. Dabei sich ergebender Ueberschuß an 
Land wird unter sämmtliche Interessenten nach Verhältniß des Schätzungswerths 
ihrer zum Austausch gelangenden Grundstücke vertheilt. Nach demselben Verhältniß 
hat aber auch ein Jeder zu dem etwaigen Mehrbedarf sich einen Beitrag anrechnen 
zu lassen. 
Sind Anlagen der in diesem Paragraph gedachten Art noch nach der vor- 
läufigen Plan-Uebernahme neu herzustellen oder zu verändern, so haben die davon 
Betroffenen das erforderliche Land auch gegen Geldentschädigung abzutreten. 
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