Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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§. 23. 
Eigenthum an den gemeinschaftlichen Anlagen. 
a) In allen zur Zusammenlegung gezogenen Fluren sind sämmtliche Kommu- 
nikations-Wege (mit Ausschluß der Eisenbahnen und Staats-Chausseen) von 
der Plan-Uebernahme an denjenigen Gemeinden ins Eigenthum zu überweisen, 
in deren Fluren dieselben liegen. 
b) Auch an allen übrigen gemeinschaftlichen Anlagen ist das Eigenthum der 
betreffenden Gemeinde zuzuschreiben. Mit diesem Eigenthum unter b ist 
jedoch ein Nutzungs= und Dispositions-Recht nicht verbunden; es müssen 
diese Anlagen vielmehr ausschließlich den dafür bestimmten Zwecken dienen. 
Für den Fall, daß gemeinschaftliche Anlagen einschließlich der Kommuni= 
kations-Wege später ganz oder theilweise entbehrlich werden, steht demjenigen 
Plan-Besitzer, in dessen Plan-Stücke diese Anlage allein belegen, oder aber den 
anliegenden Plan-Besitzern je zur Hälfte ein Recht auf käufliche Ueberlassung 
zu. Der Kaufpreis wird durch zwei Sachverständige, von welchen der eine 
durch die Gemeinde, der andere aber durch den oder die mehren betheiligten 
Plan-Besitzer zu ernennen ist, festgestellt und ist, so lange noch eine Zu- 
sammenlegungs-Kasse besteht, in diese, nach deren Aufhebung aber zur Ge- 
meindekasse zu zahlen. 
§. 24. 
Kosten für Instandsetzung und Bestimmung über Unterhaltung und Nutzung 
der gemeinschaftlichen Anlagen. 
Die Kosten der ordnungsmäßigen, zweckentsprechenden Instandsetzung oder Ver- 
änderung sowohl der Kommunikations-Wege, als auch aller übrigen gemeinschaft- 
lichen Anlagen, welche sich in Folge der Zusammenlegung nöthig machen, sind von 
den Betheiligten nach Verhältniß des Schätzungswerthes ihrer zur Zusammenlegung 
gezogenen Grundstücke zu tragen. 
Die zukünftige Unterhaltungspflicht und das Nutzungsrecht an den 
gemeinschaftlichen Anlagen, mit Ausnahme der Kommunikations-Wege (§. 22, Ab- 
satz 2), bestimmt nach Gehör der Interessenten die Spezial-Kommission. 
Sollte hiernach der politischen Gemeinde eine Verpflichtung überwiesen oder 
von derselben übernommen worden sein, Kosten für Unterhaltung gemeinschaftlicher 
Anlagen, welche nicht zu den Kommunikations-Wegen gehören, zu übertragen, so 
sind diese Kosten von den betheiligten Grundbesitzern nach den Bestimmungen der 
revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar 1854 Art. 143 litt. b. beizuziehen. 
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