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§. 23.
Eigenthum an den gemeinschaftlichen Anlagen.
a) In allen zur Zusammenlegung gezogenen Fluren sind sämmtliche Kommu-
nikations-Wege (mit Ausschluß der Eisenbahnen und Staats-Chausseen) von
der Plan-Uebernahme an denjenigen Gemeinden ins Eigenthum zu überweisen,
in deren Fluren dieselben liegen.
b) Auch an allen übrigen gemeinschaftlichen Anlagen ist das Eigenthum der
betreffenden Gemeinde zuzuschreiben. Mit diesem Eigenthum unter b ist
jedoch ein Nutzungs= und Dispositions-Recht nicht verbunden; es müssen
diese Anlagen vielmehr ausschließlich den dafür bestimmten Zwecken dienen.
Für den Fall, daß gemeinschaftliche Anlagen einschließlich der Kommuni=
kations-Wege später ganz oder theilweise entbehrlich werden, steht demjenigen
Plan-Besitzer, in dessen Plan-Stücke diese Anlage allein belegen, oder aber den
anliegenden Plan-Besitzern je zur Hälfte ein Recht auf käufliche Ueberlassung
zu. Der Kaufpreis wird durch zwei Sachverständige, von welchen der eine
durch die Gemeinde, der andere aber durch den oder die mehren betheiligten
Plan-Besitzer zu ernennen ist, festgestellt und ist, so lange noch eine Zu-
sammenlegungs-Kasse besteht, in diese, nach deren Aufhebung aber zur Ge-
meindekasse zu zahlen.
§. 24.
Kosten für Instandsetzung und Bestimmung über Unterhaltung und Nutzung
der gemeinschaftlichen Anlagen.
Die Kosten der ordnungsmäßigen, zweckentsprechenden Instandsetzung oder Ver-
änderung sowohl der Kommunikations-Wege, als auch aller übrigen gemeinschaft-
lichen Anlagen, welche sich in Folge der Zusammenlegung nöthig machen, sind von
den Betheiligten nach Verhältniß des Schätzungswerthes ihrer zur Zusammenlegung
gezogenen Grundstücke zu tragen.
Die zukünftige Unterhaltungspflicht und das Nutzungsrecht an den
gemeinschaftlichen Anlagen, mit Ausnahme der Kommunikations-Wege (§. 22, Ab-
satz 2), bestimmt nach Gehör der Interessenten die Spezial-Kommission.
Sollte hiernach der politischen Gemeinde eine Verpflichtung überwiesen oder
von derselben übernommen worden sein, Kosten für Unterhaltung gemeinschaftlicher
Anlagen, welche nicht zu den Kommunikations-Wegen gehören, zu übertragen, so
sind diese Kosten von den betheiligten Grundbesitzern nach den Bestimmungen der
revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar 1854 Art. 143 litt. b. beizuziehen.
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