Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Bezirks= und Flur-Grenzen bedürfen, insoweit letztere nicht zugleich die Landesgrenze 
bilden, nur der Genehmigung der General-Kommission. 
S. 46. 
Berücksichtigung der kleineren Grundstücksbesitzer. 
Den kleineren Besitzern sind die Plan-Stücke, insoweit es nach der Oertlichkeit 
ohne erheblichen Nachtheil für die übrigen Betheiligten geschehen kann, sämmtlich 
thunlichst in einem Flurtheil in der Nähe des Orts, und zwar jede Abfindung in 
Einem Stücke auszuweisen. 
8. 47. 
Anwendung der Grundsätze des Gesetzes vom 4. Januar 1865. 
Die im Gesetz vom 4. Januar 1865 ausgesprochenen Grundsätze finden auch 
für die Entwerfung des Zusammenlegungs-Plaus, sowie für die Theilbarkeit der vor- 
läufig übernommenen Plan-Stücke (§. 49) Anwendung. 
S. 48. 
Vorläufige Uebernahme der Plan-Stücke. 
6 Die vorläufige Uebernahme der eingetauschten Grumstücke (der neuen Plan- 
Stücke) vor der Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses kann in der Regel nur 
mit Zustimmung aller betheiligten Grundstücksbesitzer geschehen. Durch dieselbe wer- 
den Aenderungen und nähere Bestimmungen nicht ausgeschlossen, die in Beziehung 
auf die Plan-Stücke und sonst im fernern Lauf des Verfahrens nöthig werden. 
Ausnahmsweise kann nach erfolgter Entscheidung der Spezial-Kommission über 
die Plan-Beschwerden, ungeachtet der gegen dieselbe noch zulässigen Berufung, auf den 
Antrag der mit den angewiesenen neuen Plan-Stücken zufriedenen Betheiligten, inso- 
fern diese überhaupt die Mehrheit bilden, die vorläufige Uebernahme der Plan-Stücke 
von der Spezial-Kommission verfügt werden, wenn dargethan wird oder aus den 
Umständen erhellt: 
1) daß aus einem längern Aufschub der Ausführung für die Partei, welche 
solche beantragt, ein erheblicher und überwiegender Nachtheil erwachsen würde, 
und zugleich 
2) daß der Gegenpartei für den ihr aus der frühern Ausführung etwa ent- 
stehenden Nachtheil Entschädigung gewährt werden kann. 
Die Spezial-Kommission hat die Gründe, sowie die nach der Lage der Sache 
namentlich hinsichtlich der Entschädigungspflicht zu machenden Vorbehalte, ihrer Ver- 
fügung hinzuzufügen.
	        
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