Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

206 
Geldwerth der von ihnen abgetretenen Grundstücke zu dem Geldwerth der Gesammt- 
beit aller zusammengelegten Grundstücke steht. 
Die Kosten einer nicht zu Stande gekommenen Zusammenlegung werden von 
den Antragstellern nach dem Verhältniß der Größe der betheiligten Grundstücke ge- 
tragen; sollte das Verfahren schon bis zur Vorlegung des Sollhabens gediehen sein, 
so tritt in diesem Fall das Verhältniß des Schätzungswerthes ein. Die Kommu- 
nikations-Wege bleiben bei vorstehenden Berechnungen außer Ansatz. 
Die Diäten der Bezirks-Direktoren bei Lokal-Expeditionen in Zusammenlegungs- 
Sachen werden aus der Staats-Kasse bezahlt. 
§. 59. 
Schlußbestimmung. 
Das Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 15. Oktober 
1859 und alle Nachträge zu demselben, ingleichen alle anderen mit gegenwärtigem 
Gesetz im Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen werden hierdurch auf- 
gehoben. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1869 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 5. Mai 1869. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz 
über die Zusammenlegung 
der Grundstücke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.