Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 1t.
verordnen, um den dem Real-Kredit nachtheiligen und insbesondere bei Grundstücks-
Zusammenlegungen zu Unzuträglichkeiten führenden Vorbehalt des bessern Rechts jedes
Dritten bei Grundstücks-Uebereignungen thunlichst zu beseitigen, ohne doch wohlerwor-
benen Rechten zu nahe zu treten, mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
S. 1.
In allen Fällen, in welchen Grundstücke mit dem Vorbehalt des bessern Rechts
jedes Dritten
1) übereignet worden sind, oder
2) unter den Voraussetzungen in §§. 160 —162 der Ausführungsverordnung
zum Pfandgesetz vom 12. März 1841 zu übereignen sein würden,
— einschließlich der Fälle, wo im Zusammenlegungs-Verfahren Grundstücke
mit solchem Vorbehalt durch Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses
oder Plans (§. 53 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grund-
stücke vom 5. Mai 1869) übereignet worden sind oder zu übereignen sein
würden —
findet zur Beseitigung dieses Vorbehalts ein öffentlicher Aufruf durch den
Einzelrichter der belegenen Sache Statt, womit etwaige Berechtigte aufgefordert
werden, ihre besseren Rechte an den. Grundstücken innerhalb bestimmter Frist (§. 4)
bei diesem Einzelrichter anzumelden, widrigenfalls in den Fällen unter 1 der Vor-
behalt für erloschen werde erklärt, in den Fällen unter 2 die Uebereignung ohne
Vorbehalt werde bewirkt werden.
Durch diesen Aufruf wird in den betreffenden Fällen zugleich auch die in
§. 161 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetz vorgeschriebene Aufforderung
ersetzt.
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