Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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§. 2. 
Der Aufruf erfolgt, außer in den Fällen der Grundstücks-Zusammenlegung, nur 
auf Antrag desjenigen, dem das betreffende Grundstück übereignet worden ist oder 
übereignet werden soll. Er ist sofort zu erlassen, wenn es besonders verlangt wird; 
außerdem kann das Gericht mehre Anträge ansammeln und auf dieselben zusammen 
von Zeit zu Zeit nach seinem Ermessen in einer Bekanntmachung die mehren 
Aufrufe erlassen. 
Im Fall einer Grundstücks-Zusammenlegung ist der Aufruf, auch 
ohne Antrag, von Amtswegen in Bezug auf alle diejenigen in den Zusammen- 
legungs-Plan zu ziehenden Grundstücke, welche mit dem Vorbehalt des bessern Rechts 
eines jeden Dritten übereignet sind bezüglich zu übereignen sein würden, zu erlassen 
und zwar alsbald nach Feststellung der Eigenthums-Legitimations-Tabelle. 
In denjenigen bei der Pullikation dieses Gesetzes schon anhängigen Grund- 
stücks-Zusammenlegungen, hinsichtlich deren die Feststellung der Legitimations-Tabelle 
zwar schon stattgefunden hat, der Zusammenlegungs-Rezeß oder Plan aber noch 
nicht bestätigt ist, ist die Legitimations-Tabelle behufs der sofortigen Erlassung des 
Aufrufs dem zuständigen Gericht auf dessen Antrag von der Spezial= Kommission 
mitzutheilen. 
S. 3. 
Der Aufruf muß in allen Fällen, mit Ausnahme der Grundstücks-Zusammen- 
legungs-Fälle, die Angabe der Kataster-Nummern, sowie die katastermäßige Beschrei- 
bung nach Kultur-Art, Flächengehalt und Felrlage der betreffenden Grundstücke 
enthalten. 
In Grundstücks-Zusammenlegungs-Fällen aber hat der Aufruf auf die gleichzeitig 
mit Erlassung desselben und bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist an Gerichtsstelle 
und bei dem Gemeindevorstand des betreffenden Orts in je einem Exemplar aus- 
zulegende Eigenthums-Legitimations-Tabelle zu verweisen. 
S. 4. 
Die Anmeldungsfrist (§. 1) muß mindestens dreißig Tage umfassen, die von 
dem Tage an zu rechnen sind, an welchem die Bekanntmachung zum zweiten 
Mal in dem zuletzt ausgegebenen Blatte (§. 5) im Druck erscheint. Ausnahms- 
weise kann nach dem Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf die Verhältnisse des 
einzelnen Falles eine längere Frist bestimmt werden.
	        
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