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§. 2.
Der Aufruf erfolgt, außer in den Fällen der Grundstücks-Zusammenlegung, nur
auf Antrag desjenigen, dem das betreffende Grundstück übereignet worden ist oder
übereignet werden soll. Er ist sofort zu erlassen, wenn es besonders verlangt wird;
außerdem kann das Gericht mehre Anträge ansammeln und auf dieselben zusammen
von Zeit zu Zeit nach seinem Ermessen in einer Bekanntmachung die mehren
Aufrufe erlassen.
Im Fall einer Grundstücks-Zusammenlegung ist der Aufruf, auch
ohne Antrag, von Amtswegen in Bezug auf alle diejenigen in den Zusammen-
legungs-Plan zu ziehenden Grundstücke, welche mit dem Vorbehalt des bessern Rechts
eines jeden Dritten übereignet sind bezüglich zu übereignen sein würden, zu erlassen
und zwar alsbald nach Feststellung der Eigenthums-Legitimations-Tabelle.
In denjenigen bei der Pullikation dieses Gesetzes schon anhängigen Grund-
stücks-Zusammenlegungen, hinsichtlich deren die Feststellung der Legitimations-Tabelle
zwar schon stattgefunden hat, der Zusammenlegungs-Rezeß oder Plan aber noch
nicht bestätigt ist, ist die Legitimations-Tabelle behufs der sofortigen Erlassung des
Aufrufs dem zuständigen Gericht auf dessen Antrag von der Spezial= Kommission
mitzutheilen.
S. 3.
Der Aufruf muß in allen Fällen, mit Ausnahme der Grundstücks-Zusammen-
legungs-Fälle, die Angabe der Kataster-Nummern, sowie die katastermäßige Beschrei-
bung nach Kultur-Art, Flächengehalt und Felrlage der betreffenden Grundstücke
enthalten.
In Grundstücks-Zusammenlegungs-Fällen aber hat der Aufruf auf die gleichzeitig
mit Erlassung desselben und bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist an Gerichtsstelle
und bei dem Gemeindevorstand des betreffenden Orts in je einem Exemplar aus-
zulegende Eigenthums-Legitimations-Tabelle zu verweisen.
S. 4.
Die Anmeldungsfrist (§. 1) muß mindestens dreißig Tage umfassen, die von
dem Tage an zu rechnen sind, an welchem die Bekanntmachung zum zweiten
Mal in dem zuletzt ausgegebenen Blatte (§. 5) im Druck erscheint. Ausnahms-
weise kann nach dem Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf die Verhältnisse des
einzelnen Falles eine längere Frist bestimmt werden.