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8. 5.
Der Aufruf ist zweimal
a) in dem amtlichen Nachrichtsblatt des Kreises,
b) in einem zweiten durch richterliches Ermessen zu bestimmenden Nachrichtsblatt
bekannt zu machen.
Der zweite Abdruck muß ausdrücklich die Ueberschrift führen:
„Zweiter und letzter Aufruf".
S. 6.
Werden innerhalb der bestimmten Frist (§. 4) bessere Rechte Dritter nicht
angemeldet, so ist
1) in den Fällen des §. 1 unter 1 durch einen Nachtrag zu der ausgefertigten
Uebereignungs-Urkunde, bezüglich zu dem bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß
oder Plan, von dem Einzelrichter der belegenen Sache zu beurkunden, daß
der Vorbehalt des bessern Rechts jedes Dritten im Bezug auf die betreffen-
den Grundstücke für erloschen erklärt und die bezügliche Uebereignung in eine
vorbehaltlose umgewandelt werde;
in den Fällen des §. 1 unter 2 die auszufertigende Uebereignungs-Urkunde
bezüglich der Zusammenlegungs-Rezeß oder Plan ohne den fraglichen Vor-
behalt im Bezug auf die betreffenden Grundstücke auszufertigen.
In beiden Fällen hat sodann die Uebereignung die rechtliche Wirkung einer
ohne Vorbehalt des bessern Rechts jedes Dritten geschehenen Uebereignung.
S. 7.
Gegen Versäumung der Anmeldung findet Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand unter den allgemeinen Voraussetzungen, jedech nicht zum Nachtheil solcher
Rechte und Ansprüche Statt, welche Dritte in gutem Glauben inzwischen erworben
haben.
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§. 8.
Werden dagegen innerhalb der bestimmten Frist (§F. 4) bessere Rechte Dritter
angemeldet, so ist in dem Nachtrag zur Uebereignungs-Urkunde (vergleiche 8. 6
unter 1), bezüglich in der auszufertigenden Uebereignungs-Urkunde (vergleiche §. 6
unter 2), der allgemeine Vorbehalt des bessern Rechts jedes Dritten auf den be-
sondern Vorbehalt des angemeldeten Rechts zu beschränken, und gilt dann in allen
anderen Beziehungen die Uebereignung als ohne Vorbehalt geschehen. Uebrigens ist
den Betheiligten überlassen, diesen besondern Vorbehalt im geordneten Rechtsweg
zur Erledigung zu bringen.