Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

211 
8. 5. 
Der Aufruf ist zweimal 
a) in dem amtlichen Nachrichtsblatt des Kreises, 
b) in einem zweiten durch richterliches Ermessen zu bestimmenden Nachrichtsblatt 
bekannt zu machen. 
Der zweite Abdruck muß ausdrücklich die Ueberschrift führen: 
„Zweiter und letzter Aufruf". 
S. 6. 
Werden innerhalb der bestimmten Frist (§. 4) bessere Rechte Dritter nicht 
angemeldet, so ist 
1) in den Fällen des §. 1 unter 1 durch einen Nachtrag zu der ausgefertigten 
Uebereignungs-Urkunde, bezüglich zu dem bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß 
oder Plan, von dem Einzelrichter der belegenen Sache zu beurkunden, daß 
der Vorbehalt des bessern Rechts jedes Dritten im Bezug auf die betreffen- 
den Grundstücke für erloschen erklärt und die bezügliche Uebereignung in eine 
vorbehaltlose umgewandelt werde; 
in den Fällen des §. 1 unter 2 die auszufertigende Uebereignungs-Urkunde 
bezüglich der Zusammenlegungs-Rezeß oder Plan ohne den fraglichen Vor- 
behalt im Bezug auf die betreffenden Grundstücke auszufertigen. 
In beiden Fällen hat sodann die Uebereignung die rechtliche Wirkung einer 
ohne Vorbehalt des bessern Rechts jedes Dritten geschehenen Uebereignung. 
S. 7. 
Gegen Versäumung der Anmeldung findet Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand unter den allgemeinen Voraussetzungen, jedech nicht zum Nachtheil solcher 
Rechte und Ansprüche Statt, welche Dritte in gutem Glauben inzwischen erworben 
haben. 
2 
§. 8. 
Werden dagegen innerhalb der bestimmten Frist (§F. 4) bessere Rechte Dritter 
angemeldet, so ist in dem Nachtrag zur Uebereignungs-Urkunde (vergleiche 8. 6 
unter 1), bezüglich in der auszufertigenden Uebereignungs-Urkunde (vergleiche §. 6 
unter 2), der allgemeine Vorbehalt des bessern Rechts jedes Dritten auf den be- 
sondern Vorbehalt des angemeldeten Rechts zu beschränken, und gilt dann in allen 
anderen Beziehungen die Uebereignung als ohne Vorbehalt geschehen. Uebrigens ist 
den Betheiligten überlassen, diesen besondern Vorbehalt im geordneten Rechtsweg 
zur Erledigung zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.