Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

8. 9. 
Bei Ausfertigung des Nachtrags zur Uebereignungs-Urkunde, oder bei Aus- 
fertigung der Uebereignungs-Urkunde, bezüglich nach Vorlegung des bestätigten Zu- 
sammenlegungs-Rezesses oder Plans, hat die Unterpfandsbehörde alsbald die Löschung 
oder Beschränkung des Vorbehalts (§§. 6 und 8) im Hypotheken-Buch, soweit der- 
selbe in letzterem bemerkt ist (vergleiche §§. 203 und 245 des Pfandgesetzes, 
§§. 54 und 88 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetz), von Amtswegen zu 
bewirken. 
Auch hat das Gericht im Fall einer Grundstücks-Zusammenlegung den Erfolg 
des Aufrufs durch ein zur Legitimations-Tabelle zu bringendes Zeugniß anzugeben. 
S. 10. 
Die Kosten des Aufrufverfahrens sind, wenn dasselbe außer dem Fall einer 
Grundstücks-Zusammenlegung beantragt worden ist, von dem Antragsteller zu tragen; 
im Fall einer Grundstücks-Zusammenlegung aber sind Sporteln nicht zu entrichten, 
und nur die baaren Verläge nach Maßgabe des §. 58 des Gesetzes über die Zu- 
sammenlegung von Grunrstücken vom 5. Mai 1869 zu vergüten und durch die 
Kasse der General-Ablösungs-Kommission (§. 1 des Gesetzes vom 23. April 1862) 
an die Sportel-Einnahme des Gerichts auszuzahlen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches mit dem 1. Juli dieses Jahres 
in Kraft tritt, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Staatssiegel bedrucken. 
lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 5. Mai 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gese d, 
die Beseitigung des Vorbehalts besserer 
Rechte Dritter bei Grundstücks-Uebereig- 
nungen betreffend. 
  
  
Weimar. — Hof .Buchdruckerei.
	        
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