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dieses ohne wesentliche Unstatten nicht zu ermöglichen ist, sollen je drei und
drei Scheunen an den Giebelseiten, wo sie mit den nächsten zusammenstoßen,
mit Brandmauern von der oben bezeichneten Höhe und Einrichtung gehörig
verwahrt werden.
Werden Viehställe nicht wenigstens 12 Fuß — 2,88 Meter von den
Wohngebäuden entfernt aufgerichtet, oder wohl gar in den Wohngebäuden
selbst angelegt, so sollen die Decken derselben entweder gedielt, oder mit Lehm
gewunden, oder mit Cstrich belegt sein.
Solche freie Zwischenräume, welche nach vorstehenden Bestimmungen
frei zu erhalten sind, dürfen auch weder bei Aulegung neuer Hofraithen,
noch in alten Hofraithen durch Schuppen, Koben und dergleichen verbaut
oder beschränkt werden.
Brauhäuser, Malzdarren, Backhäuser, Ziegelhütten und dergleichen sind we-
nigstens 180 Fuß —= 50)/76 Mecter von anderen Gebäuden bezüglich diese
von jenen entfernt zu halten. Nur dann darf von dieser Entfernung ab-
gegangen werden, wenn die neue Feuer-Anlage nach dem Urtheil der Orts-
Polizei-Behörde vollkommen feuerfest eingerichtet wird und auch andere
polizeiliche Rücksichten der nähern Aufstellung der fraglichen Gebäude nicht
entgegen treten.
Neue Gebäude jeder Art in Städten und Dörfern, ingleichen alle isolirt
stehenden Gebäude, welche bei der Brand-Assekuranz-Anstalt eingezeichnet
werden müssen, oder mit versicherten Gebäuden in Verbindung stehen, ohne
Unterschied, sollen, vorbehältlich der für den IV. Verwaltungsbezirk durch
das Gesetz vom 15. Februar 1865 nachgelassenen Ausnahmefälle, nur mit
Metall oder mit Schiefer, oder mit -Ziegeln, oder mit einem von Unserm
Staats-Ministerium für gleich sicher erklärten Dachungs-Material, ohne alle
Stroh= oder Moos-Unterlage gedeckt werden.
Auch bei der Ausbesserung alter Dächer, vorausgesetzt nur, daß die
Wände und die Dachsparren solches ertragen können, ist die Strohdachung
oder Schindeldachung und zwar, wenn die Ausbesserung das ganze Dach
umfaßt, für das ganze Dach, wenn sie nur eine Seite umfaßt, wenigstens
auf dieser Seite in der vorstehend erwähnten Weise umzuwandeln.
Weitere polizeiliche Vorschriften über die feuersichere Herstellung und
Erhaltung der Gebäude aller Art werden besonderer Verordnung vorbehalten.