Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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dieses ohne wesentliche Unstatten nicht zu ermöglichen ist, sollen je drei und 
drei Scheunen an den Giebelseiten, wo sie mit den nächsten zusammenstoßen, 
mit Brandmauern von der oben bezeichneten Höhe und Einrichtung gehörig 
verwahrt werden. 
Werden Viehställe nicht wenigstens 12 Fuß — 2,88 Meter von den 
Wohngebäuden entfernt aufgerichtet, oder wohl gar in den Wohngebäuden 
selbst angelegt, so sollen die Decken derselben entweder gedielt, oder mit Lehm 
gewunden, oder mit Cstrich belegt sein. 
Solche freie Zwischenräume, welche nach vorstehenden Bestimmungen 
frei zu erhalten sind, dürfen auch weder bei Aulegung neuer Hofraithen, 
noch in alten Hofraithen durch Schuppen, Koben und dergleichen verbaut 
oder beschränkt werden. 
Brauhäuser, Malzdarren, Backhäuser, Ziegelhütten und dergleichen sind we- 
nigstens 180 Fuß —= 50)/76 Mecter von anderen Gebäuden bezüglich diese 
von jenen entfernt zu halten. Nur dann darf von dieser Entfernung ab- 
gegangen werden, wenn die neue Feuer-Anlage nach dem Urtheil der Orts- 
Polizei-Behörde vollkommen feuerfest eingerichtet wird und auch andere 
polizeiliche Rücksichten der nähern Aufstellung der fraglichen Gebäude nicht 
entgegen treten. 
Neue Gebäude jeder Art in Städten und Dörfern, ingleichen alle isolirt 
stehenden Gebäude, welche bei der Brand-Assekuranz-Anstalt eingezeichnet 
werden müssen, oder mit versicherten Gebäuden in Verbindung stehen, ohne 
Unterschied, sollen, vorbehältlich der für den IV. Verwaltungsbezirk durch 
das Gesetz vom 15. Februar 1865 nachgelassenen Ausnahmefälle, nur mit 
Metall oder mit Schiefer, oder mit -Ziegeln, oder mit einem von Unserm 
Staats-Ministerium für gleich sicher erklärten Dachungs-Material, ohne alle 
Stroh= oder Moos-Unterlage gedeckt werden. 
Auch bei der Ausbesserung alter Dächer, vorausgesetzt nur, daß die 
Wände und die Dachsparren solches ertragen können, ist die Strohdachung 
oder Schindeldachung und zwar, wenn die Ausbesserung das ganze Dach 
umfaßt, für das ganze Dach, wenn sie nur eine Seite umfaßt, wenigstens 
auf dieser Seite in der vorstehend erwähnten Weise umzuwandeln. 
Weitere polizeiliche Vorschriften über die feuersichere Herstellung und 
Erhaltung der Gebäude aller Art werden besonderer Verordnung vorbehalten.
	        
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