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Ministerial-Bekanntmachung.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben die in dem nachstehenden
Nachtrag zu dem revidirten Statut der Weimarischen Bank enthaltenen, von der
General= Versammlung der Bank-Aktionäre statutmäßig beschlossenen Zusätze und
Abänderungen des Bank-Statuts unter dem 1. dieses Monats landesherrlich zu
bestätigen gnädigst geruht:
Nachtrag zum revidirten Statut der Weimarischen Bank.
S. 1.
(Zu §. 13 des revidirten Bank= Statuts.)
Die unter 1 Alin. 2 ersichtlichen Worte:
„Dieselben müssen wenigstens drei solvente Unterschriften tragen“,
werden durch folgende Worte ersetzt:
„Dieselben müssen in der Regel wenigstens drei — jedenfalls aber zwei —
solvente Unterschriften tragen“.
§. 2.
(Zu §. 13 des revidirten Bank-Statuts.)
In den unter 3b und 4 enthaltenen Worten:
„mit Genehmigung einer deutschen Staatsregierung“
ist das Wort „deutschen“ zu streichen.
Die allgemeinen Grundsätze für die Beleihung und den Ankauf solcher Effek-
ten setzt das Geschäfts-Reglement fest.
S. 3.
(Zu §. 13 des revidirten Bank-Statuts.)
Unter 8 sind die Worte:
„gegen angemessene Sicherheits-Bestellung“
umzuwandeln in
„da, wo angemessene Sicherheit besteht".
Ueber die Voraussetzungen, unter welchen angemessene Sicherheit als vorhan-
den anzunehmen ist, trifft das Geschäfts-Reglement nähere Bestimmung.
S. 4.
(.Zu §. 33 des revidirten Bank= Statuts.)
In Alin. 2 sind die Worte:
„hat der vollziehende Direktor oder dessen Stellvertreter"
umzuwandeln in die Worte:
„haben die Direktoren“.