Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben die in dem nachstehenden 
Nachtrag zu dem revidirten Statut der Weimarischen Bank enthaltenen, von der 
General= Versammlung der Bank-Aktionäre statutmäßig beschlossenen Zusätze und 
Abänderungen des Bank-Statuts unter dem 1. dieses Monats landesherrlich zu 
bestätigen gnädigst geruht: 
Nachtrag zum revidirten Statut der Weimarischen Bank. 
S. 1. 
(Zu §. 13 des revidirten Bank= Statuts.) 
Die unter 1 Alin. 2 ersichtlichen Worte: 
„Dieselben müssen wenigstens drei solvente Unterschriften tragen“, 
werden durch folgende Worte ersetzt: 
„Dieselben müssen in der Regel wenigstens drei — jedenfalls aber zwei — 
solvente Unterschriften tragen“. 
§. 2. 
(Zu §. 13 des revidirten Bank-Statuts.) 
In den unter 3b und 4 enthaltenen Worten: 
„mit Genehmigung einer deutschen Staatsregierung“ 
ist das Wort „deutschen“ zu streichen. 
Die allgemeinen Grundsätze für die Beleihung und den Ankauf solcher Effek- 
ten setzt das Geschäfts-Reglement fest. 
S. 3. 
(Zu §. 13 des revidirten Bank-Statuts.) 
Unter 8 sind die Worte: 
„gegen angemessene Sicherheits-Bestellung“ 
umzuwandeln in 
„da, wo angemessene Sicherheit besteht". 
Ueber die Voraussetzungen, unter welchen angemessene Sicherheit als vorhan- 
den anzunehmen ist, trifft das Geschäfts-Reglement nähere Bestimmung. 
S. 4. 
(.Zu §. 33 des revidirten Bank= Statuts.) 
In Alin. 2 sind die Worte: 
„hat der vollziehende Direktor oder dessen Stellvertreter" 
umzuwandeln in die Worte: 
„haben die Direktoren“.