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Verhältnißzahlen
für die Umrechnung der im Großherzogthum Sachsen bisher gebräuchlichen
Maße und Gemwichte
in die neuen durch das Bundesgesetz vom 17. August 1868 vorgeschriebenen.
In der nachfolgenden Zusammenstellung sind zuerst die Gewichte und dann
die Maße aufgeführt. Man hat bei beiden allgemeine und besondere unterschieden.
Die besonderen Maße sind nach den fünf Verwaltungsbezirken geordnet.
Da die meisten Verhältnißzahlen nur näherungsweis festgestellt werden konn-
ten, so hat man zu beachten, daß der Fehler überall kleiner ist als eine halbe
Einheit an der zweiten Bruchstelle, mithin kleiner als zür des neuen Maßes oder
Gewichtes, worauf sich die Zahl bezieht; in denjenigen Fällen, wo kein Decimal-
bruch steht, ist entweder vollkommene Richtigkeit vorhanden, oder die Fehlergrenze
ist besonders angegeben.
A. Allgemeine Gewichte.
Pfund und Zentner bleiben unverändert. Dagegen gilt:
1 Pfund = 500 Gramm = 50 Neuloth.
3 Loth = 5 Neuloth 3 Quent — ½ Neuloth
2 „ — „ und 3,38 Gramm 2 „ = 3,88 Gramm
1 „ — 1½ „ „ 167 7“ 1 » -1-67 »
5Quent-I-2»»3,ss» 5Cent-0,ss»
U.BefondereGewichte.
Diese kommen nur im Amt Ostheim vor. Man hat:
100 Bayerische Pfund 1 Zentner und 12 Pfund neues Gewicht
100 Altnürnberger „ „ „
Das Altnürnberger Pfund ist hier zur Abrundung m 4 Milligramm größer
angesetzt, was auf den Zentner nur 4 Decigramm beträgt. Für das Altnürnber-
ger Loth ist der obige Werth um weniger als 4 Centigramm zu klein; der ge-
nauere Werth ist 15,937 Gramm.
1 Bayerisches Pfund = 560 Gramm — 1 Pfund und 6 Neuloth
1 Altnürnberger „ — 510 „ — 1 „ „ 1
1 Bayerisches Lath -— 17,; „ -— 1 ½⅞ Neuloth und 25 Gramm
1 Altnürnberger „ = 15, „ = 1½ 0,o „