Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

an Sonntagen: 
von 8 bis 9 Uhr Vor= und 
„ 2 „ 5 „ Nachmittags. 
. 5. 
Wohin Depeschen S. n werden können. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin 
die vorhandenen Telegraphen-Verbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem 
Theile desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. 
Befindet sich am Bestimmungsorte keine Telegraphen-Station, so erfolgt die 
Weiterbeförderung von der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber be- 
zeichneten Telegraphen = Station entweder durch die Post oder durch Expressen.) 
Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, so wählt die 
Adreß= Station nach ihrem besten Ermessen die zweckmäßigste Art derselben. Das 
Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung 
sich als unausführbar erweist. 
Auch ist die Aufgabe der Depeschen mit der Bezeichnung „bureau-restant“ 
Joder „Poste-restante“ zulässig. 
Im internen Verkehr können die Depeschen auch mit: „Bahnhof restant“ 
bezeichnet werden. 
6. 
Erfordernisse der befördernden Depeschen. 
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben 
und Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und 
verständlich geschrieben sein. 
Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom 
Aufgeber der Depesche oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. 
Obenan muß die Avdresse stehen, dann der Text und am Schlusse die Unter- 
schrift des Absenders. 
Die Adresse muß der Art sein, daß die Bestellung an den Adressaten ohne 
weitere Ermittelungen, Rückfragen, Zweifel 2c. erfolgen kann. Sie hat für die 
großen Städte die Angabe der Straße und der Hausnummer, oder in Ermange- 
lung dessen die Angabe der Berufsart oder andere ähnliche Bezeichnungen zu ent- 
halten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß der Name des 
Adressaten von einer solchen ergänzenden Bezeichnung begleitet sei, damit im Falle 
*) Unter Expreß= Beförderung ist jede Weiterbeförderung durch ein schnelleres Transport- 
Mittel als die Post verstanden.
	        
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