Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Quadrat-Ruthen) nach Anleitung des beiliegenden Musters a. genau und a. 
wahrhaft schriftlich anzugeben. — 
Das Muster, mit welchem die Obrigkeiten der tabackbauenden Orte in 
hinlänglicher Anzahl zeitig vorher zu versehen sind und welches unentgeltlich 
verabfolgt wird, muß von dem Steuerpflichtigen, oder in seinem Auftrag 
von einem Andern, jedoch in diesem Fall unter Beglaubigung des Gemeinde- 
vorstehers oder dessen Stellvertreters, ausgefüllt werden. 
Jeder Anmeldende erhält darüber eine Bescheinigung nach dem Muster b. b. 
S. 2. 
Die Eintragung der bei der Steuerstelle eingereichten Anmeldungen geschieht 
in die drei ersten Spalten des Anmelde-Registers, welches nach dem Muster 
unter c. geführt wird, in einer für jeden Ort fortlaufenden Nummer. 
Für jeren tabackbauenden Ort wird ein besonderes Heft dieses Registers 
angelegt. Ende Juli werden diese Hefte geordnet und es wird daraus das 
vollständige Anmelde-Register für jede Hebestelle gebildet, in einen Band 
zusammengebunden und mit einer General-Rekapitulation versehen, welche 
ergibt, wie viel Tabacks-Land in jedem einzelnen Orte und in dem ganzen 
Bezirk der Hebestelle zur Steuer gezogen worden ist. Der Ober-Kontroleur 
prüft und visirt diese Zusammenstellungen vor der Einreichung zur Rezister= 
Revision. 
§. 3. 
Nach der Eintragung in die drei ersten Spalten des Anmelde-Registers 
sind die Anmeldungen dem Ober-Kontroleur gegen Bescheinigung zu über- 
geben. Derselbe hat sich durch Bereisung seines Bezirks um die Zeit der 
Tabacks-Pflanzung zu versichern, ob und wo Talack gepflanzt worden ist, 
oder den Bezirks-Steueraufseher für einzelne Theile seines Bezirks mit dieser 
Bereisung zu beauftragen. Die darüber eingesammelten Notizen hat der 
Ober-Kontroleur zur Prüfung zu benutzen, ob die Tabacks-Pflanzungen voll- 
ständig angemeldet und zu Buche gebracht worden, und demnächst dem 
General-Inspektor des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins vorzulegen, 
damit von ihm zu behufigen Anordnungen zu demselben Zweck gleichfalls 
davon Gebrauch gemacht werde. 
Für die Revision der Anmeldungen selbst, welche in der Regel vom 
Ober-Kontroleur und, wenn thunlich, unter Zuziehung eines zweiten Stener- 
38“
	        
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