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Quadrat-Ruthen) nach Anleitung des beiliegenden Musters a. genau und a.
wahrhaft schriftlich anzugeben. —
Das Muster, mit welchem die Obrigkeiten der tabackbauenden Orte in
hinlänglicher Anzahl zeitig vorher zu versehen sind und welches unentgeltlich
verabfolgt wird, muß von dem Steuerpflichtigen, oder in seinem Auftrag
von einem Andern, jedoch in diesem Fall unter Beglaubigung des Gemeinde-
vorstehers oder dessen Stellvertreters, ausgefüllt werden.
Jeder Anmeldende erhält darüber eine Bescheinigung nach dem Muster b. b.
S. 2.
Die Eintragung der bei der Steuerstelle eingereichten Anmeldungen geschieht
in die drei ersten Spalten des Anmelde-Registers, welches nach dem Muster
unter c. geführt wird, in einer für jeden Ort fortlaufenden Nummer.
Für jeren tabackbauenden Ort wird ein besonderes Heft dieses Registers
angelegt. Ende Juli werden diese Hefte geordnet und es wird daraus das
vollständige Anmelde-Register für jede Hebestelle gebildet, in einen Band
zusammengebunden und mit einer General-Rekapitulation versehen, welche
ergibt, wie viel Tabacks-Land in jedem einzelnen Orte und in dem ganzen
Bezirk der Hebestelle zur Steuer gezogen worden ist. Der Ober-Kontroleur
prüft und visirt diese Zusammenstellungen vor der Einreichung zur Rezister=
Revision.
§. 3.
Nach der Eintragung in die drei ersten Spalten des Anmelde-Registers
sind die Anmeldungen dem Ober-Kontroleur gegen Bescheinigung zu über-
geben. Derselbe hat sich durch Bereisung seines Bezirks um die Zeit der
Tabacks-Pflanzung zu versichern, ob und wo Talack gepflanzt worden ist,
oder den Bezirks-Steueraufseher für einzelne Theile seines Bezirks mit dieser
Bereisung zu beauftragen. Die darüber eingesammelten Notizen hat der
Ober-Kontroleur zur Prüfung zu benutzen, ob die Tabacks-Pflanzungen voll-
ständig angemeldet und zu Buche gebracht worden, und demnächst dem
General-Inspektor des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins vorzulegen,
damit von ihm zu behufigen Anordnungen zu demselben Zweck gleichfalls
davon Gebrauch gemacht werde.
Für die Revision der Anmeldungen selbst, welche in der Regel vom
Ober-Kontroleur und, wenn thunlich, unter Zuziehung eines zweiten Stener-
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