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Regierungs-Blat
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 16. Weimar. 13. Juli 1869.
Ministerial-Verordnung,
betreffend die Ausstellung und Mittheilung von Zeugnissen über
die Geburt, die Verehelichung und das Ableben von Angehörigen
der Thüringischen Staaten.
Zu Folge einer mit den Regierungen von Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten-
burg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg= Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders-
hausen, Reuß j. L. und Reuß é. L. getroffenen Vereinbarung wird nachträglich
zu der Verordnung, die Führung der Geburts-, Heiraths= und Sterbe-
Register betreffend, vom 17. Juni 1868 (Reg.-Blatt S. 292 ff.) und
zu den früheren im Eingange derselben angeführten Verordnungen mit höchster Ge-
nehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, Folgendes verordnet:
g. 1.
Zeugnisse über einen im Großherzogthum vorgekommenen Fall der Geburt,
der Eheschließung oder des Ablebens eines Ausländers werden, wenn sie Angehörige
eines der Eingangs erwähnten Staaten betreffen, von der zur Eintragung des Falls
in die Geburts-, Heiraths- oder Sterbe-Register und zur Ausstellung der betreffen-
den Zeugnisse zuständigen Behörde in Zukunft ohne Vermittelung irgend welcher
andern inländischen Behörde, bezüglich ohne weitere Attestirung oder Legalisation
von Seiten einer solchen, unmittelbar an die Bezirksbehörde desjenigen Landes-
theils der bezüglichen Staaten, in welchem die betreffende Person heimathsberechtigt
ist, eingesendet.
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