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Es ist von Seiten der autorisirten Fleischbeschauer mehrfach darüber geklagt
worden, daß bei Ablieferung der mikroskopisch zu untersuchenden Fleischproben
1) nicht immer die im §. 2 der Ministerial-Bekanntmachung über die Fleisch-
schau auf Trichinen vom 23. Jqguuar v. J. besonders aufgeführten Theile,
namentlich fast nie der Kehlkopf des betreffenden Schweins, abgegeben,
sowie
2) daß die von einem Schwein herrührenden Fleischproben häufig nicht in
der in dem nurgedachten Paragraphen vorgeschriebenen Weise, in besondere
Schachteln getrennt und mit gehöriger Bezeichnung versehen, abgeliefert würden.
Indem daher das unterzeichnete Staats-Ministerium die Betheiligten an die
strenge Befolgung der Bestimmungen der nur gedachten Ministerial-Bekanntmachung
hierdurch erinnert, macht es noch ausdrücklich darauf aufmerksam, daß die jedes-
malige Ablieferung des Kehlkopfs mit den anderen der mikroskopischen Untersuchung
zu unterstellenden Theilen nicht nur deshalb wichtig ist, weil, bei vorhandener Tri-
chinose, die kleinen Kehlkopfs-Muskeln vorzugsweise von diesen Parasiten heim-
gesucht zu sein pflegen, sondern namentlich auch deshalb, weil bei gleichzeitigem
Schlachten mehrerer Schweine das Vorhandensein der entsprechenden Anzahl von
Kehlköpfen eine gewisse Garantie dafür gewährt, daß von jedem der geschlachteten
Thiere wenigstens eine Fleischprobe zur Untersuchung gebracht worden ist.
Da übrigens manche Gewerbtreibende den Kehlkopf des Schweins mit zu
verwerthen pflegen, so sollen die Fleischbeschauer hierdurch verpflichtet werden, den-
selben unter der Voraussetzung, daß dessen Fleischtheile bei der Untersuchung tri-
chinenfrei befunden wurden, dem betreffenden Eigenthümer auf Wunsch mit den
übrigen abgelieferten Fleischproben wieder zurückzugeben. In diesem Fall hat je-
doch der Fleischbeschauer den Kehlkopf vor der Rückgabe mittelst Einschneidens der-
maßen zu kennzeichnen, daß eine etwaige abermalige Abgabe desselben an Stelle
eines noch nicht zur Untersuchung gestellten mit Aussicht auf Erfolg nicht versucht
werden kann.
Schließlich werden die im §. 5 der mehrgedachten Ministerial-Bekanntmachung
vom 23. Januar v. J. enthaltenen Vorschriften wegen Kontrolirung der die Fleisch-
schau betreffenden Anordnungen durch die Polizei-Behörden den Letzteren noch be-
sonders hierdurch in Erinnerung gebracht.
Weimar am 10. Juli 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.