Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Es ist von Seiten der autorisirten Fleischbeschauer mehrfach darüber geklagt 
worden, daß bei Ablieferung der mikroskopisch zu untersuchenden Fleischproben 
1) nicht immer die im §. 2 der Ministerial-Bekanntmachung über die Fleisch- 
schau auf Trichinen vom 23. Jqguuar v. J. besonders aufgeführten Theile, 
namentlich fast nie der Kehlkopf des betreffenden Schweins, abgegeben, 
sowie 
2) daß die von einem Schwein herrührenden Fleischproben häufig nicht in 
der in dem nurgedachten Paragraphen vorgeschriebenen Weise, in besondere 
Schachteln getrennt und mit gehöriger Bezeichnung versehen, abgeliefert würden. 
Indem daher das unterzeichnete Staats-Ministerium die Betheiligten an die 
strenge Befolgung der Bestimmungen der nur gedachten Ministerial-Bekanntmachung 
hierdurch erinnert, macht es noch ausdrücklich darauf aufmerksam, daß die jedes- 
malige Ablieferung des Kehlkopfs mit den anderen der mikroskopischen Untersuchung 
zu unterstellenden Theilen nicht nur deshalb wichtig ist, weil, bei vorhandener Tri- 
chinose, die kleinen Kehlkopfs-Muskeln vorzugsweise von diesen Parasiten heim- 
gesucht zu sein pflegen, sondern namentlich auch deshalb, weil bei gleichzeitigem 
Schlachten mehrerer Schweine das Vorhandensein der entsprechenden Anzahl von 
Kehlköpfen eine gewisse Garantie dafür gewährt, daß von jedem der geschlachteten 
Thiere wenigstens eine Fleischprobe zur Untersuchung gebracht worden ist. 
Da übrigens manche Gewerbtreibende den Kehlkopf des Schweins mit zu 
verwerthen pflegen, so sollen die Fleischbeschauer hierdurch verpflichtet werden, den- 
selben unter der Voraussetzung, daß dessen Fleischtheile bei der Untersuchung tri- 
chinenfrei befunden wurden, dem betreffenden Eigenthümer auf Wunsch mit den 
übrigen abgelieferten Fleischproben wieder zurückzugeben. In diesem Fall hat je- 
doch der Fleischbeschauer den Kehlkopf vor der Rückgabe mittelst Einschneidens der- 
maßen zu kennzeichnen, daß eine etwaige abermalige Abgabe desselben an Stelle 
eines noch nicht zur Untersuchung gestellten mit Aussicht auf Erfolg nicht versucht 
werden kann. 
Schließlich werden die im §. 5 der mehrgedachten Ministerial-Bekanntmachung 
vom 23. Januar v. J. enthaltenen Vorschriften wegen Kontrolirung der die Fleisch- 
schau betreffenden Anordnungen durch die Polizei-Behörden den Letzteren noch be- 
sonders hierdurch in Erinnerung gebracht. 
Weimar am 10. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
	        
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