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Unter Bezugnahme auf §. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Be-
steuerung des Tabacks betreffend, (Seite 319 des Bundes-Gesetzblatts v. J.
1868) werden die nachstehenden, von dem Bundesrath des Zollvereins festgestellten
„Bestimmungen über Erlaß der Tabacks-Stener wegen Mißwachses
oder anderer Unglücksfälle“ mit dem Bemerken zur Nachachtung bekannt ge-
macht, daß, wo in diesen Bestimmungen der General- Inspektor des Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereins genannt ist, hinsichtlich der Großherzoglichen Aemter
Allstedt mit Oldisleben, sowie Ostheim, mit Ausnahme des Orts Melpers, der
Großherzogliche General-Inspektor an dessen Stelle tritt.
Weimar am 8. Juli 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Finanzen.
G. Thon.
Bestimmungen
über Erlaß der Tabacks-Steuer wegen Mißwachses oder anderer
Unglücks fälle.
In dem Gesetz vom 26. Mai 1868, die Steuer vom inländischen Taback
betreffend, ist im §. 7 vorgeschrieben, daß ein Erlaß an der Steuer eintreten soll,
wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen
Witterungs-Wechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größern Theil verdor-
ben wird.
Zur Ausführung dieser Vorschrift werden nachstehende Bestimmungen erlassen.
§. 1.
Wird mit Taback bepflanztes Land, bevor ein Einsammeln der Tabacks-Blätter
stattgesunden hat, wegen Mißwachses oder Beschädigung des Tabacks, nach vorgängiger
Anzeige bei der Steuer-Hebestelle unter Aufsicht eines Steuer-Beamten umgepflügt, so
wird dem Tabacks-Pflanzer die Steuer für die umgepflügte Fläche erlassen. Von der
erfolgten Umpflügung hat der Ober-Kontroleur Ueberzeugung zu nehmen und solche
zu bescheinigen.
§. 2.
Wird durch Hagelschlag oder Ueberschwemmung vor oder während der eigent-
lichen Tabacks-Ernte der sechste Theil oder darüber der gesammten von einem Tabacks-
Pflanzer in einer Feldflur mit Taback bestellten Grundfläche so stark beschädigt, daß
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