Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Unter Bezugnahme auf §. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Be- 
steuerung des Tabacks betreffend, (Seite 319 des Bundes-Gesetzblatts v. J. 
1868) werden die nachstehenden, von dem Bundesrath des Zollvereins festgestellten 
„Bestimmungen über Erlaß der Tabacks-Stener wegen Mißwachses 
oder anderer Unglücksfälle“ mit dem Bemerken zur Nachachtung bekannt ge- 
macht, daß, wo in diesen Bestimmungen der General- Inspektor des Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereins genannt ist, hinsichtlich der Großherzoglichen Aemter 
Allstedt mit Oldisleben, sowie Ostheim, mit Ausnahme des Orts Melpers, der 
Großherzogliche General-Inspektor an dessen Stelle tritt. 
Weimar am 8. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Finanzen. 
G. Thon. 
Bestimmungen 
über Erlaß der Tabacks-Steuer wegen Mißwachses oder anderer 
Unglücks fälle. 
In dem Gesetz vom 26. Mai 1868, die Steuer vom inländischen Taback 
betreffend, ist im §. 7 vorgeschrieben, daß ein Erlaß an der Steuer eintreten soll, 
wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen 
Witterungs-Wechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größern Theil verdor- 
ben wird. 
Zur Ausführung dieser Vorschrift werden nachstehende Bestimmungen erlassen. 
§. 1. 
Wird mit Taback bepflanztes Land, bevor ein Einsammeln der Tabacks-Blätter 
stattgesunden hat, wegen Mißwachses oder Beschädigung des Tabacks, nach vorgängiger 
Anzeige bei der Steuer-Hebestelle unter Aufsicht eines Steuer-Beamten umgepflügt, so 
wird dem Tabacks-Pflanzer die Steuer für die umgepflügte Fläche erlassen. Von der 
erfolgten Umpflügung hat der Ober-Kontroleur Ueberzeugung zu nehmen und solche 
zu bescheinigen. 
§. 2. 
Wird durch Hagelschlag oder Ueberschwemmung vor oder während der eigent- 
lichen Tabacks-Ernte der sechste Theil oder darüber der gesammten von einem Tabacks- 
Pflanzer in einer Feldflur mit Taback bestellten Grundfläche so stark beschädigt, daß 
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